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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_681/2023  ·  vom 06.12.2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024:

Sachverhalt: Im Jahr 2017 wurde im Rahmen einer Kindeswohlfrage eine gerichtliche Schutzmassnahme für das Kind D.________ angeordnet, wobei die Eltern einverstanden waren, dass das Kind in ein Institut aufgenommen wird. C.________, der eine gerichtliche Entscheidung gegen B.________ anfechtete, verlor in einem Urteil vom September 2019, das ihn zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtete.

Im Mai 2023 stellte der Anwalt von B.________ einen Antrag auf Festlegung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in der vorherigen Angelegenheit sowie für die erfolglosen Versuche, die Kosten zurückzufordern. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was zur Einreichung eines bundesgerichtlichen Rekurses durch B.________ und ihren Anwalt führte. B.________ beantragte auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs fristgerecht eingelegt wurde und dass B.________ das Recht hat, gegen die Entscheidung bezüglich der Prozesskostenhilfe vorzugehen. Ihr Anwalt hingegen hatte kein eigenes Recht zur Berufung, solange der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht genehmigt war.

  1. Rechtsgrundlage: Das Gericht erklärte, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht allein auf der Tatsache basieren kann, dass der Gegenseite Kosten auferlegt wurden, wenn die Zahlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht eindeutig ist.

  2. Erneute Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe: B.________ hatte im Mai 2023 ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe erneut gestellt, nachdem sie nicht in der Lage war, die im vorherigen Urteil zugesprochenen Kosten zurückzufordern. Das Gericht stellte fest, dass die vorherige Entscheidung bezüglich der Prozesskostenhilfe nicht als endgültig angesehen werden kann, da die dafür notwendigen Bedingungen nicht geprüft wurden.

  3. Entscheidung und Folgen: Das Bundesgericht hob die vorherige Entscheidung auf, da sie gegen das Recht auf Prozesskostenhilfe verstieß. Es wies den Fall zurück an die kantonale Instanz zur weiteren Beratung und Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Prozesskostenhilfe sowie zur Festlegung der Entschädigung für den Anwalt von B.________.

  4. Kosten des Verfahrens: Das Gericht stellte fest, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und legte dem Kanton Wallis eine Entschädigung von 1.000 Franken für die anwaltliche Tätigkeit auf.

Schlussfolgerung: Der Rekurs von B.________ wurde angenommen, während der Rekurs von A.________ (dem Anwalt) als unzulässig erklärt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Angelegenheit bezüglich der Prozesskostenhilfe neu zu prüfen sei, um B.________ das Recht auf Unterstützung gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung zu gewähren.