Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ SA, eine Gesellschaft, die unter anderem Pumpen für Heizung und Kühlung handelt, hat B._ wegen diverser Straftaten angezeigt. B._, vormals Präsident der Gesellschaft und aktuell 50%-Gesellschafter, war auch in mehrere andere rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt, darunter sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfahren gegen C.C._ und D.C._, die beiden ebenfalls 50% an der Gesellschaft halten. Der Anwalt E._ vertrat sowohl A.__ SA als auch die beiden anderen Gesellschafter, was zu einem möglichen Interessenkonflikt führte.
Nach einer Anfrage von B._, der in einem seiner Verfahren beanstandete, dass das Rechtsanwaltsbüro I._ SA sowohl die Gesellschaft als auch die Eheleute C._ vertrete, entschied die kantonale Strafgerichtsbehörde, dass ein Interessenkonflikt vorliege. Diese Entscheidung wurde am 23. Mai 2024 getroffen und hob einen vorherigen Entscheid auf, der keinen Konflikt gesehen hatte. A._ SA focht diese Entscheidung beim Bundesgericht an.
Erwägungen:Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde als zulässig anerkannt, da die Entscheidung der kantonalen Behörde die Verteidigung der Gesellschaft im Strafverfahren unwiderruflich beeinträchtigt.
Motivationspflicht: Die Vorinstanz habe ausreichend erklärt, dass ein Interessenkonflikt bestehe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Parteien gegenseitig Vorwürfe bezüglich der Verwaltung der Gesellschaft erhoben und die gleichen rechtlichen Vertretungen in verschiedenen Verfahren tätig waren.
Interessenkonflikt: Die aktuellen Konflikte zwischen den Parteien und das Vorhandensein verschiedener laufender Verfahren führten zu einem klaren Hinweis auf einen Interessenkonflikt, der die Fähigkeit der Anwälte, die Interessen aller ihrer Mandanten unabhängig zu vertreten, gefährdete. Die Vorschriften der LLCA (Gesetz über die Anwaltspraxis) wurden korrekt angewandt, was den Verbot von doppeltem Mandat in Fällen mit unmittelbarem Interessenkonflikt betrifft.
Entscheid: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ SA zurück und bestätigte die Entscheidung der kantonalen Behörde, sodass die Pflicht zur Zahlung von Verfahrenskosten und eine Entschädigung an B._ anfallen.
Der Rekurs von A._ SA wurde abgelehnt. Die Kosten sind von der Gesellschaft zu tragen, und B._ erhielt eine Entschädigung für die Prozesskosten.