Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ wird des Raubes beschuldigt, nachdem er zusammen mit B._ am 24. Juni 2022 unter Anwendung einer Schusswaffe einen Angestellten eines Geschäfts bedroht und verschiedene Gegenstände gestohlen hat. A._ wurde am 17. Oktober 2022 verhaftet und saß in Untersuchungshaft. Er hatte mehrfach die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, da er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Drogenabhängigkeit möglicherweise nicht verantwortlich gewesen sei. Das zuständige Staatsanwaltschaft lehnte die Anträge ab, woraufhin A._ am 27. April 2023 Beschwerde wegen „Verletzung der Rechtspflege“ einlegte. Am 8. März 2024 wies die kantonale Beschwerdekammer seine Beschwerde zurück.
Erwägungen: A._ erhob daraufhin am 12. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung eines Rechtsverstoßes sowie die Durchführung des Gutachtens. Das Bundesgericht entschied, dass das angefochtene Urteil als prozessualer Zwischenentscheid zu betrachten sei, gegen den grundsätzlich nur dann Berufung zulässig sei, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Das Gericht stellte fest, dass A._ tatsächlich ein Interesse an der Durchführung des Gutachtens hatte und die delay des Verfahrens als unangemessen betrachtete, da diese über die übliche Dauer hinausging.
Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Reaktion auf die Anträge von A.__ nicht in angemessener Zeit tätig geworden war, was gegen das Prinzip der Beschleunigung verstoße. Obgleich die Zeit zwischen einzelnen Verfahrensschritten nicht allein als ausschlaggebend für einen Missstand gewertet werden darf, waren die übermäßigen Verzögerungen im Verfahren angesichts seines langanhaltenden Freiheitsentzugs kritisch zu werten.
Entscheidung: Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, stellte fest, dass das Prinzip der Beschleunigung verletzt wurde, und annullierte das Urteil des kantonalen Gerichts. Die Sache wurde zur Neuentscheidung der Kostenfrage an die kantonale Instanz zurückverwiesen. Die Entscheidung schloss auch eine Entschädigung in Höhe von 2'000 CHF für A.__ ein, wobei keine Gerichtskosten erhoben wurden. Die Anfrage nach gerichtlicher Hilfe wurde als obsolet betrachtet.