Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024

Sachverhalt: A._ und B._ sind die nicht verheirateten Eltern von vier gemeinsamen Kindern. Aufgrund eines Vorfalls wurde ein Kindesschutzverfahren eröffnet, in dessen Rahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Anordnungen zu Beistandschaften für die Kinder traf. In der Folge wurden die Beistandschaften aufgrund von Veränderungen im Umfeld der Kinder angepasst und G._ als Beiständin ernannt. A._ erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Anpassung der Beistandschaften und zur Anordnung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern.

Erwägungen: 1. Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es zuständig ist, da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und es sich um eine öffentliche Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Zivilrecht handelt.

  1. Eingehende Begründung der Beschwerde: A._ beanstandete die Anordnung eines Gutachtens, die Ernennung von G._ als Beiständin und die Nichtentlassung dieser Person. Der Beschwerdeführer machte mehrere rechtliche Rügen geltend, darunter die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

  2. Beistandschaft und Gutachten: Das Bundesgericht erklärte, dass die Begutachtung notwendig sei, um die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären und gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Aufgaben der Beistandschaft und die Begutachtung unterschiedliche, aber komplementäre Ziele verfolgen.

  3. Verhältnismäßigkeitsprüfung: A.__ argumentierte, dass das Verwaltungsgericht keine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt habe. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sowohl die Beistandschaft als auch das Gutachten im Sinne des Kindeswohls wichtig sind und unterschiedliche Ziele verfolgen.

  4. Kosten: Das Bundesgericht entschied, dass A.__ die Gerichtskosten von 3.000 Franken zu tragen hat.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.