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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_268/2024 vom 4. Dezember 2024:
Sachverhalt: F.F. und G.F., die Eheleute, verstarben 2011 und 2013. Ihre Töchter A.A. und H.C. (verstorbene H.C. hatte mit C.C. geheiratet) sind die Erbinnen. Im Jahr 1998 wurde ein Vertrag über die vierteljährige Pflege zwischen den Ehepaaren F. und C. abgeschlossen. Dieser beinhaltete, dass C.C. und seine Frau H.C. die pflegebedürftigen F.F. so lange betreuen würden, bis sie verstarben, im Austausch für Immobilien, die F.F. an H.C. übertrugen. G.F. widerrief 2012 im Testament einseitig den Vertrag, da die pflegerischen Leistungen nicht mehr erbracht wurden, und modifizierte ihre letztwilligen Verfügungen.
Nach dem Tod von G.F. verklagten C.C. sowie deren Kinder A.A. und B.A. zur Anfechtung des Testaments. In mehrfachen Instanzen wurde über den Nachlass entschieden, darunter wichtige Rechtsfragen über die Gültigkeit des Testaments und den Widerruf des Pflegevertrags.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Entscheidungen der kantonalen Gerichte und befand, dass die einseitige Kündigung eines Pflegevertrags durch G.F. nicht rechtmäßig war. Die Lösung des Gerichts beruhte auf anderen relevanten Vorschriften des Obligationenrechts, wo festgelegt wurde, dass für die Kündigung von gegenseitigen Verträgen wie dem Pflegevertrag bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen (wie beispielsweise eine Mahnung zur Erfüllung). G.F. hatte dies nicht korrekt eingehalten.
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass eine Forderung von 30.000 CHF, von der behauptet wurde, dass H.C. sie aus einem Darlehen an ihren Vater hätte schulden müssen, nicht im Nachlass berücksichtigt werden konnte, da sie zu spät vorgebracht wurde.
Das Gericht wies schließlich den Rekurs von A.A. und B.A. ab, urteilte, dass die vorgebrachten Argumente unbegründet seien, und dass die angefochtenen Entscheidungen den geltenden rechtlichen Standards entsprachen.
Ergebnis: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Kosten wurden den Rekurrenten auferlegt, und die Gesuche um Gerichtshilfe wurden ebenfalls abgelehnt.