Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_18/2023 vom 3. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_18/2023 vom 3. Dezember 2024:

Sachverhalt: Die A.__ SA besitzt zwei Konzessionen für die Nutzung von Wasserkraft am Fluss Calancasca, eine aus dem Jahr 1918 für die Gemeinden Grono, Castaneda und Buseno (Konzession CAL 1) und eine aus dem Jahr 1919 für die Gemeinde Roveredo (Konzession CAL 2). Seit 1948 sind beide Konzessionen bis zum 29. Dezember 2028 verlängert. Der Betreiber muss fünf Jahre vor Ablauf der Konzessionen einen Antrag auf "Riversion" (Rückübertragung der Konzession) stellen, bei dem es um die Zuweisung von Anlagen geht.

Die Gemeinden und der Kanton Graubünden klagten gegen A._ SA, weil sie keinen Einigung über die Objekte der Riversion erzielen konnten. Sie forderten, dass A._ SA verpflichtet wird, bestimmte Anlagen zu halten oder einen Schadensersatz zu leisten, falls sie diese nicht mehr besitzt.

Entscheidungen und Erwägungen des Bundesgerichts: Der Kanton und die vier Gemeinden reichten am 10. Januar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ein, das die Klage im November 2022 abgewiesen hatte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinden und der Kanton nicht über die notwendige Legitimation verfügten, um diese Klage einzureichen. Es wurde festgestellt, dass die vorgelegten Argumente nicht ausreichten, um das Interesse zur Anfechtung des Urteils zu begründen. Insbesondere fehlten präzise Erläuterungen zum rechtlichen Fundament des Rückübertragungsanspruchs und zu den Voraussetzungen für Schadensersatzforderungen. Das Gericht stellte zudem fest, dass im Verlauf des Verfahrens möglicherweise der Anspruch auf Riversion nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, was zur Unzulässigkeit der Klage führte.

Insgesamt wurde der Rekurs als unzulässig erklärt, und die Kosten wurden den klagenden Gemeinden auferlegt.

Urteil: 1. Der Rekurs wurde für unzulässig erklärt. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von 15.000 CHF wurden den Rekursführern auferlegt. 3. Die klagenden Gemeinden wurden verpflichtet, der Gegenpartei 15.000 CHF für die Verfahrenskosten zu bezahlen.