Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ ist ein ehemaliger Direktor der B._ SA, die von 1988 bis 2023 aktiv war und mit dem Einzug von Forderungen sowie Beratungen in den Bereichen Buchhaltung und Steuern beschäftigt war. Von der kantonalen Steuerverwaltung wurde eine Untersuchung wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, und am 12. Dezember 2022 wurden A.__ und seine Ehefrau jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 CHF für die Steuerjahre 2012 bis 2015 bestraft. Die Strafen wurden aufgrund ihrer Beteiligung an den Verstößen gegen die Steuergesetze der Gesellschaft verhängt.
Nachdem der Antrag auf Überprüfung dieser Strafen abgelehnt wurde, erhob A.__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Genf, die teilweise stattgegeben wurde. Die Steuerverwaltung erhob jedoch Berufung, die von der Genfer Justizbehörde angenommen wurde, die dann die ursprünglichen Strafen wiederherstellte.
A.__ erhob daraufhin ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel, in dem er die Aufhebung der Strafen anfocht.
Erwägungen des Gerichts:
Zulässigkeit und Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht erkannte die Zulässigkeit des Rechtsmittels an, da das anfechtbare Urteil eine endgültige Entscheidung darstellt und alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
Recht auf rechtliches Gehör: A.__ beanstandete, dass ihm der Zugang zu wesentlichen Teilen der Akte verweigert wurde, was sein Recht auf Gehör verletzte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er über die wesentlichen Inhalte informiert wurde und den Zugang zu den Informationen, die er benötigte, ereignete sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften um den steuerlichen Datenschutz.
Beurteilung der Steuerdelikte: Das Gericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Komplizenschaft und der versuchten Steuerhinterziehung für die relevanten Jahre. Es wurde festgestellt, dass A.__ die Steuerdelikte durch aktive Beteiligung begangen hatte, und dass er während der Zeit, in der die Delikte stattfanden, weiterhin mit der Gesellschaft agierte.
Einsprüche gegen die Strafen: A.__ versuchte, die Strafen durch Argumente zu entkräftigen, dass seine Handlungen nicht kausal mit den Steuerverstößen verbunden waren und dass die Verantwortung für die korrekte Buchführung bei der ehemaligen Geschäftsführerin lag. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da sie nicht überzeugend und nicht ausreichend für die Aufhebung der Strafen waren.
Schlussfolgerung:
Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel von A._ ab und bestätigte die Geldstrafen von je 5.000 CHF für die Jahre 2012 bis 2015 hinsichtlich der direkte und kommunale Steuerhinterziehung. Außerdem wurden die Gerichtskosten A._ auferlegt, da er mit seinem Antrag unterlegen war.