Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_225/2024 vom 2. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_225/2024 und 8C_243/2024 vom 2. Dezember 2024:

Sachverhalt: A.__ erhielt am 28. November 2023 eine volle Invalidenrente vom kantonalen Invalidenversicherungsamt des Wallis, mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember 2022. Er verließ die Schweiz am 31. Dezember 2023, um sich in Portugal niederzulassen. Am 12. Januar 2024 legte er gegen die Entscheidung des Amts Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Wallis ein. Dieses erklärte sich jedoch für unzuständig und überwies den Fall an das Bundesverwaltungsgericht, das in seiner Entscheidung vom 18. März 2024 ebenfalls die Unzuständigkeit feststellte.

A.__ reichte daraufhin zwei Beschwerden beim Bundesgericht ein: Eine gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts (8C_225/2024) und eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (8C_243/2024), beide mit dem Ziel der Rückweisung zur Erlass einer Sachentscheidung.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Ablehnungsbescheid der Unzuständigkeit als Endentscheid nach Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) betrachtet werden kann. Somit war der Weg für einen Rekurs eröffnet.

  1. Es wurde festgestellt, dass der Konflikt über die Zuständigkeit resultierte, weil sowohl das kantonale Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht ihre Zuständigkeiten verneinten.

  2. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass laut der geltenden Gesetzgebung (Art. 69 LAI) die Zuständigkeit bei den Gerichten liegt, in dem Kanton, in dem das entscheidende Amt ansässig ist. Da A.__ die Schweiz nach der Entscheidung des Invalidenversicherungsamts verlassen hatte, war auch die Zulässigkeit der Beschwerden zu überprüfen.

  3. Das Gericht entschied, dass das kantonale Gericht nach wie vor zuständig war, um die Beschwerde zu behandeln, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im Wallis wohnhaft war.

  4. Der Rekurs gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts wurde akzeptiert, in der Folge wurde die Entscheidung des kantonalen Gerichts annulliert und der Fall zurückverwiesen, damit eine Sachentscheidung getroffen werden kann.

  5. Der Rekurs gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung zuzüglich Kosten zugesprochen.

Das Urteil stellt klar, dass im Falle von Zuständigkeitskonflikten das Gerichtsverfahren entsprechend der Wohnsitzregelung für die betreffende Zeit behandelt werden muss, auch wenn sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers ändert.