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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_460/2024 vom 27. November 2024
Sachverhalt: A._, geboren 1974, beantragte am 13. März 2020 Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund einer rheumatoiden Arthritis, die sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirkte. Nach einer bidisziplinären Begutachtung durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) und einem Vorbescheid, der eine Ablehnung des Rentenanspruchs vorsah, lehnte die IV-Stelle am 5. Oktober 2023 den Antrag auf Invalidenrente. Dagegen erhob A._ Beschwerde, die vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 26. April 2024 abgewiesen wurde. A.__ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, insbesondere ob A.__ sein rechtliches Gehör verwehrt wurde.
Rechtliches Gehör: A.__ argumentierte, dass die IV-Stelle ihm die ergänzende Stellungnahme der SMAB-Gutachter nicht vor der Verfügung zur Kenntnis gebracht habe. Das Bundesgericht bestätigte, dass es nicht ausreichend war, die Stellungnahme erst mit der Verfügung zu übermitteln. Dennoch war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im nachfolgenden Verfahren umfassend Gelegenheit hatte, sich zu äußern, wodurch die Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung der Verfügung führte.
Rentenanspruch: Die Vorinstanz stellte fest, dass aufgrund des SMAB-Gutachtens A.__ seit Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz erkannte den Invaliditätsgrad nicht als ausreichend für den Anspruch auf eine Invalidenrente, der mindestens 40 % betragen muss.
Beweiserhebung und Gutachten: Die Vorinstanz beurteilte die Gutachten als valide und berücksichtigte alle relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen. A.__ versuchte, die Ergebnisse der Gutachten zu widerlegen, konnte jedoch keine stichhaltigen Beweise vorlegen, die eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen würden.
Zusätzliche Argumente des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und forderte eine Nachbegutachtung. Dieses Anliegen wurde jedoch als unbegründet abgelehnt, da keine neuen, relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt worden waren.
Leidensbedingter Abzug: Der Beschwerdeführer wandte ein, ein höherer leidensbedingter Abzug von 25 % sei gerechtfertigt. Das Gericht entschied jedoch, dass der gewährte Abzug von 10 % angemessen war.
Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF wurden ihm auferlegt. Das Urteil wurde den Parteien sowie den relevanten Gerichten schriftlich mitgeteilt.