Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_359/2023 vom 27. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_359/2023 vom 27. November 2024

Sachverhalt: A.A._ und B.A._ heirateten am 31. Mai 2003 und haben drei gemeinsame Kinder. Der Scheidungsurteil vom 28. September 2016 regelte unter anderem die Unterhaltsbeiträge. Dabei wurde A.A._ verpflichtet, B.A._ bis zum 31. Juli 2017 monatlich 1.200 CHF, bis zum 31. Juli 2019 1.100 CHF und bis zum 31. Juli 2025 900 CHF zu zahlen. Nach einer Forderung zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch A.A._ wegen neuer beruflicher Informationen von B.A._, die er in einer Berufung vorbrachte, wurde dies durch die zuständige kantonale Instanz abgelehnt.

Entscheid und Erwägungen: A.A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und stellte den Antrag, von den Unterhaltszahlungen an B.A._ befreit zu werden. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs für zulässig, lehnte jedoch die Anträge ab. Es stellte fest, dass die Bedingungen für eine Änderung der Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nicht erfüllt seien, da die ursprünglichen Vereinbarungen aufgrund unsicherer Einkommensverhältnisse der B.A.__ festgelegt worden waren.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Anpassung nur bei wesentlichen und dauerhaften neuen Tatsachen möglich sei. Da die Parteien in ihrer ursprünglichen Vereinbarung von einem hypothetischen Einkommen ausgingen, wurde die Annahme, dass Änderungen im Einkommen von B.A._ nach der ursprünglichen Vereinbarung keinen Einfluss auf die Festlegung der Beiträge haben dürften, als rechtens erachtet. Das Bundesgericht stellte fest, dass A.A._ keinen entscheidenden Fehler, der eine Anpassung rechtfertigen würde, nachweisen konnte.

Der Rekurs bezüglich eines neuen Lebensgefährten von B.A._ wurde als zu spät vorgebracht abgelehnt, da A.A._ bereits früher von diesem gewusst hatte. Insgesamt wurde beschlossen, dass A.A.__ die Gerichtskosten zu tragen habe.

Fazit: Der Antrag von A.A.__ zur Befreiung von den Unterhaltszahlungen wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Änderung der zuvor getroffenen Vereinbarungen nicht erfüllt waren.