Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_269/2024 vom 22. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_269/2024 vom 22. November 2024

Sachverhalt: Der Verein A.__ hatte im Jahr 2015 eine Baubewilligung für eine Wohnüberbauung erhalten, die unter anderem den Bau einer Terrasse umfasste. Eine Auflage dieser Bewilligung forderte ein Bankett von mindestens 0,3 m zwischen der Terrasse und dem öffentlichen Grund. Bei späteren Kontrollen stellte die Gemeinde fest, dass die Terrasse dieser Auflage nicht entsprach. Nach Forderungen zur Nachbesserung, die der Verein ignorierte, verweigerte die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde im Jahr 2021 die nachträgliche Baubewilligung für die Terrasse und stellte die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in Aussicht. Der Verein erhob dagegen Rekurs, der jedoch abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit im September 2023 zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück, da es Mängel in der Behandlung der Zuständigkeitsfrage festgestellt hatte.

Erwägungen: In der neuen Entscheidung legte das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung dar und qualifizierte die Ablehnung des nachträglichen Baugesuchs und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands als rechtmäßig. Das Bundesgericht prüfte die vorangegangene Zuständigkeitsfrage und stellte fest, dass die Abteilung tatsächlich befugt war, die streitigen Verfügungen zu erlassen. Der Verein argumentierte, dass die Terassenänderung bedeutend sei und die Auflage nicht berücksichtigt werden müsse.

Das Gericht entschied, dass die angeordnete Rückversetzung der Terrasse notwendig war, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, da die bestehende Ausführung eine Gefährdung darstellte. Zudem wurde die Bösgläubigkeit des Vereins thematisiert, weil er gegen eine klare Auflage handelte und gleichzeitig in der Vergangenheit den Behördlichen Anweisungen nicht folgte. Selbst wenn man von gutem Glauben des Vereins ausgeht, überwogen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands die privaten Interessen des Vereins.

Entscheidung: Die Beschwerde des Vereins wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.