Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_51/2024 vom 20. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_51/2024 vom 20. November 2024:

Sachverhalt: A.A. und B.A. beantragten am 23. Mai 2019 die Baubewilligung für den Bau eines Gerätehauses, Parkplatzunterstands und einer Pergola auf ihrer Parzelle in Murten. Dagegen legte C. Einspruch ein. Die Gemeinde Murten verweigerte am 6. April 2020 die Baubewilligung, da die Sichtverhältnisse für die Zufahrt nicht den Anforderungen entsprachen und für die geplanten Parkplätze Rückwärtswenden notwendig gewesen wären, was als unsicher erachtet wurde.

Das Oberamt entschied am 15. Juli 2021 zugunsten der Beschwerdeführenden und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Nach Beschwerden von Gemeinde und C. wies das Kantonsgericht am 10. Mai 2022 die Angelegenheit erneut zur Neubewertung zurück. Das Oberamt bestätigte im Januar 2023 die Verweigerung der Baubewilligung unter Verweis auf fehlende Sichtweiten und Wendemöglichkeiten. Eine spätere Beschwerde von A.A. und B.A. wurde vom Kantonsgericht am 30. November 2023 abgewiesen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, da A.A. und B.A. als Eigentümer betroffen waren und sich somit auf die Einspruchsmöglichkeiten berufen konnten. 2. Die Beschwerdeführenden argumentierten, sie hätten einen Anspruch auf Gleichbehandlung, da ähnliche Zufahrten in der Umgebung geduldet wurden. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar waren, da die anderen Zufahrten über ausreichend Sichtweiten und Wendemöglichkeiten verfügten. 3. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz wurde verneint, da die Gemeinde klar auf die Notwendigkeit einer Baubewilligung hingewiesen hatte. Die Beschwerdeführenden wussten oder mussten wissen, dass ihre Nutzung rechtswidrig war. 4. Auch die Rüge der Verletzung der Besitzstandsgarantie wurde abgelehnt, da die Zufahrt nie rechtmäßig erstellt worden war.

Das Bundesgericht entschied, dass die Abweisung der Baubewilligung durch die unteren Instanzen rechtmäßig war.

Schlussfolgerung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Beschwerdeführenden wurden zur Zahlung von Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verurteilt.