Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_548/2023 vom 15. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_548/2023 vom 15. November 2024 Sachverhalt:

Die A.__ ist ein privater Anbieter von Studiengängen in integraler Medizin, Technologie und Ökonomie und beantragte im Jahr 2020 die institutionelle Akkreditierung als Universität beim Schweizerischen Akkreditierungsrat. Der Akkreditierungsrat beauftragte die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) mit der Prüfung der Antragsunterlagen. Die AAQ empfahl jedoch, nicht auf den Antrag einzutreten, da die Unterlagen unzureichend waren, um die erforderlichen mindestens vier Akkreditierungskriterien zu erfüllen.

Der Schweizerische Akkreditierungsrat erließ daraufhin am 24. September 2021 einen Nichteintretensentscheid, was von A._ angefochten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 17. August 2023 ab, woraufhin A._ am 4. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig sei, da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Es wurde jedoch entschieden, nicht auf den Antrag einzugehen, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid aufzuheben, da der rechtlich anzufechende Gegenstand das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war.

Das Gericht befasste sich dann mit den Anforderungen für die Zulassung zum Akkreditierungsverfahren. Laut Akkreditierungsverordnung müssen die Anträge durch geeignete Unterlagen glaubhaft belegt werden. Der Akkreditierungsrat befand, dass A.__ die kritischen Voraussetzungen, insbesondere die Zuordnung zu einem Hochschultyp und die Zulassung zur ersten Studienstufe, nicht nachweisen konnte.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und stellte fest, dass A.__ die Anforderungen nicht erfüllt habe, da die vorgelegten Unterlagen unklar und unzureichend waren. Die Ablehnung des Antrags sei auch im Interesse der Qualitätssicherung im Hochschulwesen gerechtfertigt.

Urteil:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von 4.000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Nachweisführung im Akkreditierungsprozess und die Notwendigkeit der Einhaltung klar definierter Kriterien zur Sicherstellung der Qualität im Bildungsbereich.