Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_505/2024 vom 13. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_505/2024:

Sachverhalt: Im Jahr 2017 schlossen die C._ SA und D._ Sàrl samt B._ einen Vertrag über die Lieferung von Getränken, der einen Gerichtsstand in Argovia (AG) vorsah. Im Jahr 2018 unterschrieben D._ Sàrl, E._ und B._ eine Schuldanerkennung mit einer Zahlungsversprechen, die gerichtsstandmäßig auf Zug (ZG) verwies. A._ AG, die durch eine Abtretung die Forderungen gegen B._ geltend machte, beantragte ein Zahlungsbefehl, gegen den B._ Widerspruch einlegte. Ein Zivilprozess wurde initiiert, wobei B._ die Unzulässigkeit des Gerichts in Lausanne anmeldete, da ihrer Ansicht nach der Gerichtsstand nicht gegeben sei und eine gegenteilige Vereinbarung nicht vorliege.

Erwägungen: 1. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Gerichtsstand in Lausanne aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, da die Parteien keinen einheitlichen Gerichtsstand gewählt hatten. 2. Das Bundesgericht bestätigte, dass für eine Wahl des Gerichtsstandes nach Art. 17 CPC eine schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien vorliegen muss. Diese wurde nicht nachgewiesen, da der in Frage stehende Vertrag nur von der klagenden Partei unterzeichnet war. 3. Der Vorwurf, dass die beauftragte Fassung der Schuldanerkennung von B._ verfasst wurde, wurde nicht durch Beweise gestützt und daher als nicht glaubwürdig angesehen. 4. Das Bundesgericht wies den Antrag von A._ AG zurück, da alle Vorwürfe bezüglich der fehlenden Gerichtszuständigkeit nicht zutrafen und sie zudem nicht nachweisen konnte, dass ein gemeinschaftlicher Wille bezüglich der Gerichtszuständigkeit vorlag.

Entscheid: Der Rekurs von A.__ AG wurde abgewiesen, die Verfahrenkosten wurden ihr auferlegt. Der Fall wurde an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen.