Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_616/2023 vom 8. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_616/2023

Sachverhalt: Die Salt Mobile AG beantragte am 13. August 2020 bei der Stadt Luzern eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf einem Grundstück mit mehreren Eigentumswohnungen. Die Anlage sollte aus neun Antennen bestehen, die in zwei Frequenzbändern unterschiedliche Sendeleistungen aufweisen. Während der Einsprachefrist gingen fünf Einsprachen ein, darunter von den Beschwerdeführern A._ und B._. Die Baudirektion erteilte am 7. Juni 2022 die Baubewilligung, die jedoch von den Beschwerdeführern beim Kantonsgericht Luzern angefochten wurde. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 3. Oktober 2023 ab. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer am 15. November 2023 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet habe, da das Bauvorhaben zu hoch sei. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass Mobilfunkantennen technische Infrastrukturen darstellen, die nicht den allgemeinen Höhenbeschränkungen unterliegen, und gelangte zu dem Schluss, dass die Stadt Luzern das Bauvorhaben somit rechtmäßig bewilligt hatte.

Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Beschwerdeführer, stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Vorgaben korrekt interpretiert und auf die spezifischen Merkmale der Antennenanlage eingegangen war. Insbesondere wurde die Beurteilung der Technikbauten und deren Ausnahme von den Höhenvorschriften als vertretbar erachtet. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Kommunikation zwischen den Mobilfunkbetreibern und den lokalen Gegebenheiten eine Rolle spielt und dass die Stadt ausreichend ermessen hatte, um die Eingliederung des Bauvorhabens in die Umgebung zu beurteilen.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Beschwerdeführenden wurden mit den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung belastet.

Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Auffassung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Anwohner gegen die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ab.