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Das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2024 (Az. 9C_479/2024) behandelt einen Streit über die Mehrwertsteuerpflicht von A.__ S.A., einer schweizerischen Niederlassung, in Bezug auf Dienstleistungen, die sie von ausländischen Dienstleistern zwischen 2014 und 2017 erhalten hat.
Sachverhalt:A._ S.A. wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 als mehrwertsteuerpflichtig registriert. Eine Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (AFC) ergab, dass A._ S.A. bereits seit 2014 mehrwertsteuerpflichtige Leistungen bezogen hatte. In der Folge stellte die AFC eine Steuerforderung in Höhe von insgesamt 1.276.576 CHF für die Jahre 2014 bis 2017 fest. Nachdem die Niederlassung gegen diese Entscheidung Einspruch erhob, wurde die Steuerforderung in einer Revision auf 1.169.780 CHF reduziert. Der Streit drehte sich um die Frage, ob A.__ S.A. über einen Betriebsstandort im Ausland verfügte, von dem aus sie ihre Tätigkeiten ausführen konnte, und ob somit die erhaltenen Dienstleistungen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer unterworfen werden sollten.
Erwägungen:Rechtsmittel und Zulässigkeit: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Rechtsmittel in der gegebenen Form zulässig war.
Vorinstanzen: Das Bundesgericht stützte sich auf die Feststellungen der Vorinstanz und stellte fest, dass die von A._ S.A. beanspruchten ausländischen Dienstleister (insbesondere die Gesellschaft C._) keine Betriebsstätte darstellten, da sie unabhängig operierten und über eigene Räumlichkeiten sowie Mitarbeiter verfügten.
Mehrwertsteuerpflicht: Das Gericht stellte fest, dass die von A.__ S.A. bezogenen Dienstleistungen in der Schweiz steuerpflichtig seien, da kein ausreichender Nachweis für eine ausländische Betriebsstätte vorgelegt wurde. Der Grundsatz des "Empfängerorts" gilt in diesem Zusammenhang, und die Tatsache, dass die erhaltenen Dienstleistungen nicht zwischen verschiedenen Steuerpflichtigen ausgetauscht wurden, führte zur Steuerpflicht in der Schweiz.
Unabhängige Dienstleister: Zudem wurde festgestellt, dass einige der in Anspruch genommenen Dienstleister als unabhängig galten und somit die von ihnen erbrachten Leistungen ebenfalls der Mehrwertsteuer unterworfen wurden.
Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel von A._ S.A. vollständig zurück und hielt die Steuerforderung der AFC aufrecht. Die Kosten des Verfahrens wurden A._ S.A. auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die Kriterien für die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und die Definition von Betriebsstätten im Kontext der Mehrwertsteuer.