Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_3/2024 vom 25. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils 9C_3/2024 des Bundesgerichts vom 25. November 2024

Sachverhalt: Die A._ AG, eine Importeurin von Getränken mit Sitz in U._, hatte im Jahr 2020 eine Sendung "C._ Cranberry Classic" aus Deutschland zur Zollabwicklung angemeldet. Die Zollverwaltung stufte das Produkt aufgrund des Gehalts an Cranberrysaft als Fruchtsaftgetränk mit einem hohen Zollsatz (Fr. 59.50 pro 100 kg) ein, während die Importeurin verlangte, dass das Produkt unter eine günstigere Tarifnummer (Fr. 2.- pro 100 kg) eingeordnet wird. Die A._ AG berief sich auf eine Übergangsregelung in der Lebensmittelgesetzgebung, die es erlaubt, alte Bestände bis zur Erschöpfung abzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Importeurin zurück und stützte sich auf die Erkenntnisse des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), das den Cranberrysaftgehalt bei über 25% festgestellt hatte.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zuständigkeit und Erfordernisse: Das Gericht stellte fest, dass es die Befugnis hat, über Fälle im öffentlichen Recht zu entscheiden. Es merkte an, dass im Zollrecht eine Beschwerde, die sich auf Tarif- oder Gewichtskriterien bezieht, nicht zulässig ist (Art. 83 lit. l BGG). Dieses Urteil betrifft die Einreihung einer Ware und ihre Tarifierung, die angesichts der vorgelegten Fakten nicht überprüfbar ist.

  1. Tarifrechtliche Einordnung: Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Produkt aufgrund des nachgewiesenen hohen Gehalts an Cranberrysaft unter die aufwendigeren Zolltarifnummern fällt. Eine Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick auf die Eingruppierung in verschiedene Tarifnummern kann nicht gemacht werden, da dies tarifrechtliche Fragen betrifft, die nicht jusitziabel sind.

  2. Übergangsregelung: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Übergangsfrist gemäß Art. 95 Abs. 2 der Lebensmittelverordnung nicht auf das Zollrecht übertragbar ist. Die beiden Rechtsgebiete – Lebensmittel- und Zollrecht – verfolgen unterschiedliche Ziele und erfordern daher unterschiedliche Regelungen. Eine einheitliche Übergangsfrist im Zolltarif gibt es nicht.

  3. Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Importeurin die unzulässige Praxisänderung nicht ausreichend belegen konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Partei auferlegt.

Fazit: Das Urteil bekräftigt, dass die Zolltarifierung einer Ware streng an den nachgewiesenen Gehalt und die geltenden Zolltarife gebunden ist und dass Lebensmittelrecht und Zollrecht unabhängig voneinander gelten.