Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_251/2023 vom 18. November 2024:
Sachverhalt: A._, eine weissrussische Staatsangehörige, und B._, ein australischer Staatsangehöriger, heirateten 2010 in der Schweiz und trennten sich 2018. Während B._ eine Scheidungsklage in Australien einreichte, stellte A._ ein entsprechendes Gesuch in der Schweiz. Das Familiengericht in Australien schied die Eheleute im Mai 2020, ohne die Scheidungsfolgen zu regeln, was zu einem Ergänzungsverfahren in der Schweiz führte.
Im Verlauf des Ergänzungsverfahrens beantragte A._ von B._ einen Prozesskostenvorschuss von 65.000 Franken. Das kantonale Gericht bewilligte einen Vorschuss in Höhe von 39.500 Franken, wies aber den Rest ab. B._ legte Berufung gegen diesen Entscheid ein, worauf das Obergericht den Vorschuss auf 9.715 Franken reduzierte und die restlichen Ansprüche von A._ abwies. A.__ zog den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht weiter.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Obergerichts, insbesondere hinsichtlich der Gewährung eines Prozesskostenvorschusses und der Glaubwürdigkeit der Angaben von A._ über ihre finanzielle Situation. Es stellte fest, dass A._ in ihren früheren Eingaben Vermögenswerte unterschlagen hatte, was zu einem Abweisungsgrund für ihren Antrag auf Prozesskostenvorschuss führte.
A.__ argumentierte, dass das Obergericht ihre medizinischen Probleme (eine Depression) nicht ausreichend berücksichtigt und sie deshalb vergessen habe, ihre Auslandliegenschaften offenzulegen. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Obergericht bei seiner Beurteilung die Faktenlage sachgerecht gewürdigt hatte und keine Willkür vorlag.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nicht gegeben war, da A.__ nicht nachgewiesen hatte, dass sie finanziell bedürftig war und ihre Ansprüche nicht aussichtslos erschienen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte A.__ die Gerichtskosten von 2.000 Franken. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.