Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A.__, eine verwitwete Person aus St. Gallen, erwarb am 5. November 2020 Anteile eines ausländischen Anlagefonds. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 gab sie ein steuerbares Einkommen und Vermögen an, wies jedoch einen Verlust aus diesen Fondsanteilen aus. Das Kantonssteueramt setzte daraufhin ihr steuerbares Einkommen fest, welches die Erträge aus den Fondsanteilen umfasste, und lehnte die Berücksichtigung des beantragten Verlusts ab. Ihre daraufhin eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern. Es stellte fest, dass der ausländische Anlagefonds in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer fällt. Der Fonds untersteht einer anerkannten ausländischen Aufsicht, weshalb seine Erträge anteilsmässig den Anlegern zugerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der Fondsgewinne bestehe und dass nur die Erträge, die nach dem Erwerb der Anteile bis zum Ende des Jahres 2020 erzielt wurden, besteuert werden sollten. Sie verlangte zudem den Abzug von bestimmten Kosten, die jedoch als nicht abziehbare Anlagekosten betrachtet wurden.
Das Bundesgericht wies die Argumente der Beschwerdeführerin zurück. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Einkünfte korrekt zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (Ende 2020) zugerechnet hatte. Es wurde auch festgestellt, dass die Emissionsgebühren und Zahlstellenkosten nicht abgezogen werden können.
Entscheid: Die Beschwerde wurde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.