Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024

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Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 2024 über das Haftentlassungsgesuch von A._ entschieden, der wegen schwerer Straftaten, darunter bandenmässiger und besonders gefährlicher Raub, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wurde und seit dem 17. Februar 2020 in Haft ist. Nach einer ersten Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs im August 2023 stellte A._ im Oktober 2024 erneut einen Antrag auf Haftentlassung, der ebenfalls abgelehnt wurde.

Im Wesentlichen stellte A.__ die Legalität seiner Haft in Frage, insbesondere ob nach dem ersten Ablehnungsbeschluss vom August 2023 tatsächlich ein Hafttitel vorlag, und argumentierte, dass sein Verfahren zu lange dauerte. Das Obergericht wies diese Punkte mit der Begründung zurück, dass die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs dennoch dessen Fortsetzung in Sicherheitshaft nach sich zog und dass im Berufungsverfahren die Fristen angemessen eingehalten wurden, auch wenn es zu Verzögerungen kam.

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Haft und die Fluchtgefahr, die als Grund für die Aufrechterhaltung der Haft angeführt wurde. Es stellte fest, dass trotz der langjährigen Haft keine ausreichenden Gründe vorliegen, um die Fluchtgefahr oder die Verhältnismäßigkeit der Haft zu verneinen. Der Beschwerdeführer hatte keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprachen, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der ihm drohenden Strafe und seine Verbindungen zu seinem Heimatland Kosovo.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und gewährte A._ gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege, da die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt waren. Somit wurden keine Kosten auferlegt, und A._ erhielt eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der Bundesgerichtskasse.