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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ erlitt 2010 bei einem Arbeitsunfall ein schweres Handtrauma, für welches er Genugtuung von seiner Arbeitgeberin, der B._ AG, forderte. Die Arbeitgeberin wurde zunächst vom Kreisgericht für nicht haftbar erklärt, weil A.__ ein grobes Selbstverschulden hätte, was den Kausalzusammenhang unterbreche. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung zwar weitgehend ab, stellte jedoch fest, dass das Selbstverschulden A.__s nicht so gravierend war, um den Kausalzusammenhang zu verneinen. Es ermittelte eine Genugtuung von ca. 30.750 Franken, die jedoch unter der bereits erhaltenen Integritätsentschädigung lag, weshalb keine Zahlung seitens der Arbeitgeberin geschuldet war.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Entscheidungen der Vorinstanzen und betonte das Recht des Geschädigten auf ein Quotenvorrecht (Art. 73 Abs. 1 ATSG), das auch für Genugtuungsansprüche gelten sollte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Genugtuung das Selbstverschulden des Beschwerdeführers nicht korrekt berücksichtigte. Der gesetzliche Wortlaut, der nur vom Schaden spricht, schließe die Anwendung des Quotenvorrechts auf Genugtuungsansprüche nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass das Quotenvorrecht dem Geschädigten zugutekommen sollte, sodass er nicht unter ungedecktem Schaden leiden müsse.
Letztlich hob das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts auf und sprach dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von 9.500 Franken zu, nebst Zinsen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Fazit: Das Urteil bestätigt das Quotenvorrecht auch im Zusammenhang mit Genugtuungsansprüchen und stellt klar, dass eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Geschädigten festgelegt werden muss.