Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_719/2024 Sachverhalt:

A._ wurde am 23. Mai 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. A._ legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und beantragte, teilweise freigesprochen zu werden, sowie die Landesverweisung und die Ausschreibung aufzuheben.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die formalen und inhaltlichen Anfechtungen A.__s. Es hebt hervor, dass eine Beschwerde die spezifischen Gründe für die vermeintliche Rechtsverletzung darlegen muss. Die Überprüfung der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung möglich.

  1. Verurteilung wegen Betrugs: A._ wird vorgeworfen, Privatkläger B._ und C.__ dazu verleitet zu haben, einen Kredit von 100.000 CHF bei einer Firma aufzunehmen, während er seine Zahlungsfähigkeit vortäuschte. Das Gericht erkannte, dass er arglistig gehandelt habe, da er einen falschen Leistungswillen vorgespiegelt hatte, was zur Grundlage für die Verurteilung wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet, von Anfang an einen Rückzahlungswillen gefehlt zu haben, und führt an, dass er Teile des Kredits zurückgezahlt habe. Das Gericht widerspricht und betont, dass der ursprüngliche Wille zur Rückzahlung von Anfang an nicht glaubhaft war.

  2. Vorwurf der Urkundenfälschung: A.__ hat keine überzeugenden Argumente gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entgegengebracht, wodurch das Gericht die Vorinstanz stützt.

  3. Landesverweisung: Die Vorinstanz qualifizierte die begangenen Straftaten als Gründe für eine fakultative Landesverweisung (Art. 66a bis StGB). Das Bundesgericht bestätigte, dass trotz der früheren Verurteilungen keine Mindeststrafe für eine solche Maßnahme erforderlich sei. Bei der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen stellte das Gericht fest, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung stark überwiegt, insbesondere aufgrund der aktuellen Verurteilung und der Vielzahl an früheren Delikten des Beschwerdeführers.

  4. Finanzielle und familiäre Situation: A._ argumentierte, dass die Landesverweisung unverhältnismäßige Härten für ihn und seine Kinder darstellen würde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine echte familiäre Beziehung zu den Kindern bestand und A._ keine Verantwortung für ihren Unterhalt übernommen hatte. Auch seine wirtschaftlichen Perspektiven in Sri Lanka seien nicht völlig unmöglich, da er die Landessprache spricht.

  5. Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtspflege: A.__s Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten in Höhe von 1.200 CHF wurden ihm auferlegt.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz, welche die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufrechterhielten. Die Beschwerde wurde für unbegründet erklärt, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.