Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, der als Hauptaktionär und Präsident der B._ SA (einer mittlerweile liquidierten Weinkellerei) fungierte, übernahm im Jahr 2015 eine persönliche Bürgschaft für einen Kredit von 2'930'000 CHF, den die Gesellschaft von der Bank C._ erhalten hatte. Der Kanton Waadt garantierte diesen Kredit, indem er ein Aval unterzeichnete. Der Wert des durch das Ehepaar A._ hinterlegten Weins war jedoch unzureichend, wodurch eine Deckungslücke von 674'000 CHF entstand, für die A.__ sich als Bürgen verpflichtete.
Nach einer Reihe von finanziellen Schwierigkeiten der B._ SA und der Eröffnung eines Concordats, bei dem der Kanton eine Forderung von 2'241'031.70 CHF geltend machte, stellte A._ die Forderung in Frage. Der Kanton forderte von ihm 33'000 CHF, die er als nicht geschuldet betrachtete.
Erwägungen: 1. Rechtsnatur der Forderungen: Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Forderung des Staates um eine privat-rechtliche Forderung handelte, die nicht den Vorschriften über öffentliche Forderungen unterliegt. Die Grundlage war die Zahlung, die der Staat im Zuge des Avals geleistet hatte.
Reduktion der Bürgschaft: Das Bundesgericht entschied, dass die Höhe der Bürgschaft gemäß Art. 500 CO proportional zur Reduktion der Hauptschuld, die durch den Verkauf des Weins erzielt wurde, gesenkt werden müsse. Diese Reduktion betrug 98,55%. Somit werde der Bürgschaftsbetrag von 674'000 CHF auf 9'773 CHF verringert.
Doppelte Forderungen: Der Kantonsgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass es sowohl eine öffentliche als auch eine private Forderung gebe, was das Bundesgericht jedoch als unhaltbar wies und als Verletzung des Willens der Parteien ansah.
Urteilsüberprüfung: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorschriften zur Reduktion in kumulativer Form angewendet werden konnten und entschied, dass dies nicht der Fall sei.
Entscheid: Das Bundesgericht gab dem Rekurs von A._ teilweise statt, reduzierte die geschuldete Bürgschaft auf 9'773 CHF mit Zinsen und hob die vorherigen Urteile auf, die A._ zur Zahlung von 33'000 CHF verurteilt hatten. Es setzte auch die Verfahrenskosten fest und wies auf eine Rückkehr zu den kantonalen Behörden hin, um über die Kosten und Gebühren in den kantonalen Verfahren zu entscheiden.