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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024
Sachverhalt: A._ (Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, am 8. August 2021 in Bern B._ (Beschwerdegegnerin 2) genötigt zu haben, ihn oral zu befriedigen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 3 Monaten und zur Zahlung von Fr. 3.000.-- Genugtuung. A.__ legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Die Beschwerde muss substantiiert dargelegt werden, insbesondere ist zu zeigen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtliche Bestimmungen verletzt. Beweiswürdigung kann nur angerufen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Darstellung der Anklage durch das Gericht modifiziert wurde, ohne dass seine Verteidigungsrechte beachtet wurden. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Anpassungen der Sachverhaltsdarstellung nicht die Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben und dass er wusste, wessen er beschuldigt wird.
Zudem rügte der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten gründlich gewürdigt hat und dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer ausreichend belegt wurden.
Die rechtliche Würdigung zur sexuellen Nötigung gemäß Art. 189 StGB wurde ebenfalls nicht beanstandet. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer psychischen Druck auf die Beschwerdegegnerin ausgeübt hat, indem er sie wiederholt zu sexuellen Handlungen aufforderte, trotz ihrer verneinenden Reaktionen.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz bezüglich der Feststellungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung kein Rechtsfehler gemacht hat. Deshalb ist die Beschwerde abgewiesen worden und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.