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A._ wurde am 19. April 2023 vom Bezirksgericht Baden wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil war noch nicht rechtskräftig. Am 16. Mai 2023 stellte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B._, einen Antrag auf Entbindung von seinem Mandat und darauf, Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen. Dieser Antrag wurde am 2. Juni 2023 vom Bezirksgericht abgelehnt.
Daraufhin wurde die Entscheidung am 14. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten. Das Obergericht akzeptierte die Beschwerde von B._, trat jedoch auf die Beschwerde von A._ nicht ein und lehnte eine Parteientschädigung ab.
A._ reichte daraufhin am 29. September 2023 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht ein, mit dem Anliegen, die Punkte 2 und 3 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und auf die Beschwerde von A._ einzutreten.
Erwägungen:Eintretensvoraussetzungen: Das Bundesgericht prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde als Zwischenentscheid qualifiziert und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Das Bundesgericht befand, dass A.__ ein praktisches Interesse an der Überprüfung der Ablehnung der Parteientschädigung hat, da diese eine rechtliche Relevanz besitzt.
Begründung der Nicht-Behandlung der Beschwerde: Das Obergericht hatte A.__ die Legitimation zur Beschwerde abgesprochen, was das Bundesgericht als fehlerhaft erkannte. Es stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers tatsächlich ausreichend begründet und somit behandlungsfähig war.
Parteientschädigung: A._ machte geltend, ihm stünden Entschädigungen gemäß der Strafprozessordnung zu, da er in einigen Punkten obsiegt habe. Das Bundesgericht entschied, dass A._ keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, da er im verfahrensrechtlichen Kontext von einem amtlichen Verteidiger vertreten wurde, der bereits vor der Entscheidung aktiv war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie entgegennehmbar war, und legte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von 1'200 Franken auf. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war.