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In dem Urteil des Bundesgerichts (9C_363/2024) vom 28. November 2024 geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Schweizerischen Stiftung A.__ in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Vorsteuerabzüge für die Steuerperioden 2014 bis 2019.
Sachverhalt:
Die Stiftung, die seit 1995 mehrwertsteuerpflichtig ist und sich auf die Unterstützung von Behinderten spezialisiert hat, hatte im Jahr 2010 einen Vorsteuerabzug beansprucht, den die ESTV genehmigte, hinsichtlich einer unternehmerischen Tätigkeit, die sie auf 40 % ihres Umsatzes ansetzte. Später, nach Änderungen in der Rechtsauslegung durch das Bundesgericht, stellte die ESTV fest, dass die Stiftung sowohl einen nicht-unternehmerischen als auch einen unternehmerischen Bereich hat, was dazu führte, dass die Vorsteuerabzüge der Stiftung korrigiert und reduziert wurden.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Vorsteuerkorrekturen und betrachtete dabei, ob die Stiftung Anspruch auf Vertrauensschutz hinsichtlich der in der Vergangenheit erteilten Auskunft hatte. Es stellte fest, dass die von der ESTV erteilte Auskunft über den Vorsteuerabzug für die Jahre 2014 bis 2019 auch in Anbetracht späterer Rechtsänderungen bis zu dem Zeitpunkt verlässlich war, da keine wesentlichen Änderungen in den relevanten Tatsachen oder der Anwendung der Gesetze auftraten, die die Stiftung hätten erkennen müssen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Korrekturen der Vorsteuer abgelehnt und eine Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen angeordnet hatte. Zudem wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die ESTV gegebenenfalls einen Widerruf ihrer früheren Auskunft hätte vornehmen müssen, um deren Bindung für die Stiftung aufzuheben.
Urteil:
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wies die Beschwerde der ESTV ab und auferlegte dieser die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die Stiftung.