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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_296/2024 und 9C_365/2024 vom 28. November 2024
Sachverhalt: Die A.__ AG, eine Steuerpflichtige im Bereich Luftfahrzeuge, war von 2013 bis 2017 Gegenstand von Mehrwertsteuerprüfungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Bei einer Kontrolle stellte die ESTV fest, dass die tatsächliche Nutzung eines Helikopters von der zuvor mitgeteilten Nutzung abweicht, was zur Verneinung des Vorsteuerabzugs für private Nutzungen führte. Die Steuerpflichtige hatte eine Auskunft der ESTV erhalten, die einen 100%-igen Vorsteuerabzug in Verbindung mit der Nutzung des Helikopters gestattete, jedoch war deren Bindungswirkung umstritten, da sich die Nutzung und die entsprechenden Verträge zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem Mehrheitsaktionär geändert hatten.
Die ESTV erhebt eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Verjährung für die Steuerperiode 2013 bestätigte, und wonach die Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Rückerstattung hatte. Gleichzeitig legte die Steuerpflichtige eine Beschwerde ein, um die Steuernachforderung für die Jahre 2014 bis 2017 zu überprüfen und den ursprünglichen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Erwägungen: 1. Feststellung der Rechtslage: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Bindungswirkung des Rulings der ESTV nicht mehr gegeben ist, da sich der tatsächliche Sachverhalt geändert hat. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Flüge sowie die angepassten Preise für private Flüge durch den Mehrheitsaktionär.
Verneinung des Vorsteuerabzugs: Die Vorinstanz und die ESTV argumentieren, dass die private Nutzung des Helikopters 20 % übersteigt, was nach der aktuellen und früheren rechtlichen Praxis nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Verjährung und deren Auswirkungen: Für das Jahr 2013 wurde die Nachforderung bestätigt, da die absolute Verjährung eingetreten ist. Die Ergebnisse aus dieser Steuerperiode beeinflussen die Steuerforderungen der Jahre 2014 bis 2017.
Korrektur der Steuerforderungen: Die ESTV beantragte die Neuberechnung der Steuern für die Jahre 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der Änderungen in der Nutzung und der bereits erlassenen Vorsteuerrückforderungen.
Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde der ESTV statt und wies die Beschwerde der A.__ AG ab. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Bezug auf die Steuerperioden 2014 bis 2017 aufgehoben und zur Neuberechnung an die ESTV zurückverwiesen.
Fazit: Im Wesentlichen entschied das Gericht, dass die Steuerpflichtige nicht weiterhin auf die Bindungswirkung des Rulings bestehen kann, weil sich die zentralen Nutzungselemente des Helikopters erheblich geändert haben. Folglich wurde die Beschwerde der ESTV gutgeheißen, und die steuerlichen Konsequenzen müssen entsprechend neu bewertet werden, während die Beschwerde der Steuerpflichtigen abgewiesen wurde.