Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
In diesem Fall geht es um die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren für Unternehmen gemäß dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (LRTV) für das Jahr 2021. A.__ AG, die in der Kategorie 9 eingestuft ist, erhielt von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Gebühr von 2'505 Franken, gegen die sie Einspruch erhebt. Die ESTV bestätigte die Gebühr und wies auf fällige Verzugszinsen hin. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Urteil vom 17. November 2023 fest, dass eine bestimmte Bestimmung der Radio- und Fernsehverordnung (ORTV) verfassungswidrig ist, entschied jedoch dennoch, dass die Gebühren für 2021 weiterhin fällig sind.
Beide Parteien, sowohl A._ AG als auch die ESTV, reichten Beschwerden beim Bundesgericht ein. A._ AG wendet sich gegen die Bestätigung der Gebühr, während die ESTV den Verfassungswidrigkeitsentscheid anfechten möchte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerden: Beide Beschwerden sind zulässig, da sie gegen einen letztinstanzlichen Entscheid gerichtet sind. Das Bundesgericht entschied, die Verfahren zusammen zu behandeln.
Qualität zur Beschwerde: Die ESTV hat das Recht, Beschwerde einzulegen, auch wenn die streitige Bestimmung verfassungswidrig ist, da es um die einheitliche Anwendung des Bundesrechts geht. A.__ AG ist als direkt betroffene Steuerpflichtige ebenfalls beschwerdelegitimiert.
Rechtsanwendung: Das Bundesgericht untersucht die Rechtswidrigkeit der Gebührenordnung und ob die Bestimmungen mit den verfassungsmäßigen Vorgaben übereinstimmen. Es wird argumentiert, dass die Gebühr als Steuer und nicht als Gebühr für eine bestimmte Leistung gilt.
Verfassungsmäßigkeit der ORTV: Das Gericht stellt fest, dass die Bestimmungen der ORTV zur Gebührenfestlegung nicht mit dem Gleichheitsprinzip der Besteuerung vereinbar sind. Es wird ein diskriminierendes, abfallendes Steuersystem festgestellt, das gegen die Verfassung verstößt.
Erhalt der Norm: Trotz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit wird die Anwendung der fraglichen Bestimmung bis zur Überarbeitung durch den Gesetzgeber aufrechterhalten. Ein sofortiger Verzicht würde einen rechtlichen Vacuum verursachen.
Entscheid: Beide Beschwerden werden abgewiesen, und die Gerichtskosten werden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Trotz der verfassungsrechtlichen Mängel wird die bisherige Gebührenschuld nicht annulliert, um die Funktionsfähigkeit der Rundfunkfinanzierung nicht zu gefährden.
Insgesamt stellt das Gericht fest, dass die strittige Bestimmung der ORTV zwar verfassungswidrig ist, aber vorübergehend weiterhin anzuwenden ist, bis eine gesetzliche Regelung eingeführt werden kann.