Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_217/2023 vom 21. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat am 21. November 2024 über eine Beschwerde entschieden, die von den politischen Gemeinden Herrliberg und Meilen eingereicht wurde. Diese Gemeinden hatten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vom 2. März 2023) Beschwerde eingelegt, das ein geplantes Fuss- und Wanderweg-Projekt am Bünisbach als bundesrechtswidrig eingestuft hatte.

Sachverhalt: Der Bünisbach verläuft zwischen den Gemeinden Herrliberg und Meilen. Die Gemeinden planten einen neuen Fuss- und Wanderweg, der in ihren Verkehrsrichtplänen festgelegt war. Im Verlauf der Planung gab es Einsprachen, unter anderem von A.__, einer Grundstückseigentümerin. Die Genehmigung des Projekts führte unter anderem zu umstrittenen فEntscheidungen bezüglich der Verwertung von Waldflächen und dem Eingriff in Schutzgebiete.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Projekt wegen seiner negativen Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume von Vögeln und anderen Tieren nicht bewilligt werden könne. Insbesondere wurde auf den Baumfalken verwiesen, der in der betroffenen Region brüten könnte. Es wurde festgestellt, dass der geplante Weg die ökologisch wichtigen Rückzugsgebiete für Tiere erheblich beeinträchtigen würde.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen (Herrliberg und Meilen) rechtlich betroffen seien und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Es bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass das Fuss- und Wanderweg-Projekt die schutzwürdigen Lebensräume in einem besonders wichtigen Waldgebiet beeinträchtigen würde. Die Interessen an der Erholung und der naturschutzrechtlichen Bewahrung der Tierarten wurden gegeneinander abgewogen.

Das Gericht wies auch die Argumente der Gemeinden zurück, dass das Verwaltungsgericht die Störwirkung des geplanten Weges überschätzt habe, da es bereits vorherige Störungen in dem Gebiet gegeben habe. Darüber hinaus wurde die Meinung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), das die vorläufige Bewertung des Lebensraums unterstützte und die speziellen Schutzbedürfnisse der Flora und Fauna unterstrich, berücksichtigt.

Letztlich entschied das Bundesgericht, dass die vorgebrachten Argumente der Gemeinden nicht ausreichten, um die Erforderlichkeit des Weges zu rechtfertigen, da schützenswerte Lebensräume der heimischen Tierarten mit dem Interesse an der Freizeitnutzung abgewogen werden müssten. Die Beschwerde wurde vollständig abgewiesen, ohne Kosten zu erheben, und den Beschwerdegegnern wurde eine Entschädigung zugesprochen.

Insgesamt wurde die Notwendigkeit, schützenswerte Biotope vor Eingriffen zu schützen, als entscheidendes Element angesehen, was die Weichen für mögliche Neuregelungen in der Planung für die Gemeinden aufzeigt.