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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_283/2023 vom 20. November 2024
Sachverhalt: Die PostFinance AG, eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG, wurde 2012 als Bank und Effektenhändlerin zugelassen und 2015 als systemrelevant eingestuft. Es gab Meinungsverschiedenheiten zwischen PostFinance und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die richtige Messung von Zinsrisiken und deren Eigenmittelausstattung. Am 6. Juli 2021 verfügte die FINMA, dass PostFinance zusätzliche Eigenmittel halten muss, wenn die Zinsrisiken einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. PostFinance erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die letztlich beim Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte PostFinance mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die FINMA im Rahmen ihrer Aufsicht befugt ist, Banken zur Bereithaltung zusätzlicher Eigenmittel zu verpflichten, wenn diese nicht über ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Risiken verfügen. Die FINMA hat im Fall von PostFinance festgestellt, dass diese erhöhte Zinsrisiken aufweist und als Ausreißerin in der Vergleichsgruppe der Retailbanken betrachtet werden muss. Die Eigenkapitalsensitivität, die das Zinsrisiko quantifiziert, wurde basierend auf einer Zinsbindungsdauer von zwei Jahren geschätzt, was PostFinance als rechtlich unzulässig ansah. Das Gericht entschied, dass die FINMA in ihrer Methodenwahl ausreichend Ermessen hat, und wies die Rügen von PostFinance zurück.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die FINMA die Eigenmittelanforderungen rechtlich korrekt angewendet hat und wies die Beschwerde von PostFinance ab, wodurch auch die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gingen. Die Geheimhaltungsanträge von PostFinance wurden im Urteil berücksichtigt.
Zusammenfassend urteilte das Bundesgericht, dass die Vorgaben der FINMA zur Eigenmittelhaltung rechtmäßig waren und keine Rechtsverletzung festgestellt werden konnte.