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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_68/2024 vom 12. November 2024:
Sachverhalt: Am 17. Januar 2013 schlossen E._ und D._ (Locataires) mit A._ und B._ (Bailleurs) einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Gebäude in Genf. Der Vertrag lief zunächst fünf Jahre und sah eine stufenweise Erhöhung des Mietzinses vor, die mit den Baustellenlärm in Verbindung stand. Die Miete sollte 43'200 CHF für die ersten drei Jahre, 54'000 CHF für das vierte Jahr und 57'000 CHF ab dem fünften Jahr betragen. Im Verlauf des Mietverhältnisses fanden mehrere Bauarbeiten statt, einschließlich des CEVA-Projekts.
Die Mieter beschwerten sich über Lärmbelästigungen und forderten eine Mietreduktion. Diese wurde wiederholt abgelehnt. Im Jahr 2020 stellten die Mieter formell einen Antrag auf Mietreduktion von 30% aufgrund der anhaltenden Bauarbeiten, die sie bei der Conciliation Commission einbrachten. Der Fall wurde letztendlich dem Treuhandsgericht von Genf vorgelegt, das eine Mietreduktion von 15% für den Zeitraum der Bauarbeiten bis zur Inbetriebnahme des CEVA und von 5% danach beschloss.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Zivilrechtsweg gegeben waren und dass die Beschwerden der Bieter in Bezug auf die Reduktion des Mietzinses unzulässig waren. Es wurde bestätigt, dass die Mietreduktionen angemessen waren, insbesondere aufgrund der massiven Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten, die über das normalerweise Zumutbare hinausgingen. Das Bundesgericht wies die Argumente der Bieter zurück, die eine Verbindung zwischen den Lärmbelästigungen des CEVA-Projekts und der Bauarbeiten der Stadt Genf interpretierten.
Das Gericht entschied, dass das vorherige Gericht weder die Rechte der Mieter verletzt noch die Beweismittel fehlerhaft bewertet hatte. Das Berufungsgericht kam somit zu dem Schluss, dass die Mietreduktionen gerechtfertigt waren und das Verfahren ordnungsgemäß gehandhabt wurde.
Urteil: Der Antrag der Bieter wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens sowie Entschädigungen für die Mieter wurden zu Lasten der Bieter auferlegt.