Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_83/2024 vom 27. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_83/2024 vom 27. November 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, A._, wurde nach einer notfallmäßigen Kaiserschnittgeburt am 21. August 2019 mit schweren postoperativen Komplikationen konfrontiert, die letztlich zur Entfernung der Gebärmutter führten. Sie meldete der Generali Allgemeine Versicherungen AG mögliche Arztfehler als Unfall und forderte eine Integritätsentschädigung. Die Generali lehnte nach Erhalt medizinischer Gutachten den Leistungsanspruch ab mit der Begründung, dass kein Unfall im rechtlichen Sinne vorliege. Dies wurde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt, gegen dessen Entscheidung A._ die Beschwerde erhob.

Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: Die Beschwerde stützt sich auf die Abschnitte 4 und 6 des Allgemeinen Treuhandgesetzes (ATSG) sowie Art. 6 UVG, die unfallähnliche Körperverletzungen regeln.

  1. Unfallbegriff: Das Gericht erläutert, dass ein Unfall eine plötzlich eintretende, unbeabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors erfordert. Der Begriff der Ungewöhnlichkeit gilt sowohl für die Definition als auch für die medizinischen Behandlungen.

  2. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz geeignete Gutachten eingeholt hat. Diese kamen zu dem Schluss, dass der Einriss in der Gebärmutter während der Geburt entstand und weder als grober Behandlungsfehler noch als plötzliche und außergewöhnliche Ungeschicklichkeit der Ärzte einzustufen ist. Daher wurde das Vorliegen eines Unfalls im Sinne des ATSG verneint, da keine spezifische medizinische Handlung als Unfallereignis betrachtet wurde.

  3. Listenverletzung: A.__ argumentiert, dass der Einriss als Muskelriss nach Art. 6 Abs. 2 UVG behandelbar sei. Das Gericht einigte sich jedoch darauf, dass der Begriff der Muskelverletzungen vor allem solche im Bereich der Skelettmuskulatur umfasst und nicht auf Muskeln von Hohlorganen wie der Gebärmutter ausgeweitet werden kann.

  4. Entscheidung: Schließlich kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass weder ein Unfall im Sinne des ATSG noch eine Listenverletzung nach UVG vorliegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die dafür anfallenden Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Schlussfolgerung: Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde bestätigt, die Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten tragen.