Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_110/2024 vom 25. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_110/2024 vom 25. November 2024

Sachverhalt: A.__, geboren 1960, beantragte am 8. September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Er hatte 2014 ein Vorsorgekapital von 350.000 CHF bezogen und gab an, dieses verwendet zu haben, ohne dies jedoch nachweisen zu können. Die SVA wies den Antrag ab, da sein Vermögen von 288.100 CHF die zulässige Vermögensschwelle von 150.000 CHF überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte in einem Entscheid vom 11. Januar 2024 diese Ablehnung.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen und stellte fest, dass Vermögen, auf das freiwillig verzichtet wurde, auch zur Vermögensberechnung heranzuziehen ist. A.__ konnte den Rückgang seines Vermögens nicht belegen.

Zentrale Punkte der rechtlichen Erwägung waren: 1. Vermögensschwelle: Die Vorinstanz stellte fest, dass A.__s Vermögen die zulässige Schwelle weit überstieg, auch wenn die zugrunde liegenden Ausgaben nicht nachgewiesen werden konnten. 2. Anrechnung von Verzichtsvermögen: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anrechnung des Bezugs aus der Altersvorsorge rechtlich zulässig ist, um Missbräuche zu verhindern. 3. Gleichbehandlung: Die Abweisung des Antrags verletzte nicht den Gleichheitsgrundsatz, da das Gesetz Unterschiede zwischen bereits bezogenem und in einer Vorsorgeeinrichtung verbliebenem Vermögen vorsieht. 4. Rückwirkung: Das Bundesgericht entschied, dass die Berücksichtigung von Verzichtsvermögen keine unzulässige Rückwirkung darstellt, da das Gesetz für Geschehnisse vor dessen Inkrafttreten eine unechte Rückwirkung vorsieht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Gerichtskosten von 500 CHF vom Beschwerdeführer getragen werden müssen.

Insgesamt wurde entschieden, dass die Vorinstanz korrekt handelte und die Anträge von A.__ unbegründet blieben.