Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_492/2022 vom 21. November 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_492/2022 vom 21. November 2024:

Sachverhalt: Die A._ SA wurde von 14 Gemeinden im Tessin gegründet, um ein Freizeitbad mit Fitness, Spielmöglichkeiten und Wellness zu betreiben. Um eine Rückerstattung des für die Nutzung des elektrischen Transportnetzes gezahlten Zuschlags (Netzzuschlag) zu erhalten, haben die A._ SA und das Bundesamt für Energie (UFE) am 6. Dezember 2016 eine Vereinbarung über Energiesparziele für die Jahre 2016-2025 getroffen. Ab dem 1. Januar 2018 teilt das UFE der A._ SA mit, dass sie gemäß neuer Energierechtsvorschriften keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung hat, da Verbraucher mit öffentlichem oder privatem Recht, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, ausgeschlossen sind. Daraufhin forderte die A._ SA am 24. Mai 2019 die Rückerstattung des für das Rechnungsjahr 2018 gezahlten Netzzuschlags, was jedoch vom UFE abgelehnt wurde. Der Bundesverwaltungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2022 diese Ablehnung auf und erlaubte den Rückerstattungsanspruch, basierend auf der 2016 unterzeichneten Vereinbarung und dem alten Recht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es die Frage der Anwendbarkeit des neuen oder alten Rechts klären muss, um den Rückerstattungsanspruch zu beurteilen. Aus der Auslegung des neuen Energierechts, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, ergibt sich, dass Verbraucher, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, keinen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Des Weiteren war das Gericht der Meinung, dass die Vereinbarung von 2016 nicht automatisch ein dauerhaftes Rückerstattungsrecht gewährt. Die Rückerstattung hängt von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Bedingungen ab, die auch im neuen Recht festgelegt sind. Der Umstand, dass die Rückerstattung für das Jahr 2018 beantragt wird, macht die Anwendung des neuen Rechts zwingend erforderlich, auch wenn die Vereinbarung bis 2025 gilt.

Das Bundesgericht akzeptierte den Rekurs des UFE, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies den Fall zur weiteren Prüfung zurück, um festzustellen, ob die A._ SA überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllt und ob die weiteren Bedingungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Die Gerichtskosten wurden der A._ SA auferlegt.