Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_308/2024 vom 4. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_308/2024 und 9C_309/2024 vom 4. Dezember 2024 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A._, war als Treuhänder und Geschäftsführer der B._ AG tätig und beriet die C._ AG sowie deren Gesellschafter D._ und E._ in steuerlichen Angelegenheiten. Zwischen 2009 und 2010 wurde Steuerhinterziehung durch die Eheleute festgestellt, die private Ausgaben als geschäftsmäßige Aufwendungen verbuchten und diese in ihren Steuererklärungen nicht anzugeben. Nach einer Selbstanzeige wurden sie bestraft, während gegen A._ ein Steuerstrafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet wurde.

Die kantonale Steuerverwaltung verhängte eine Busse gegen A.__, die jedoch mehrfach rechtlich angefochten wurde. Während das Verfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern nach Verjährung eingestellt wurde, entschied die Steuerverwaltung, dass die hinterzogene direkte Bundessteuer für die Periode 2010 nicht verjährt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtsfragen im Rahmen der Beschwerden und stellte fest:

  1. Verjährung: Das Gericht wies die Argumentation von A.__ zur Verjährung zurück. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung wurde als verjährungshindernd anerkannt.

  2. Schuldfrage: A._ wurde beschuldigt, über Jahre hinweg aktiv an der Steuerhinterziehung der Eheleute D._ und E.__ beteiligt gewesen zu sein. Es wurde bestätigt, dass er als Berater und Treuhänder direkt in die fraglichen Aktivitäten involviert war.

  3. Rechtliches Gehör: A.__ brachte vor, seine Rechte auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ausreichende Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben waren und keine Verletzung feststellbar war.

  4. Strafzumessung: Die festgelegte Busse von Fr. 5'000.- wurde als unangemessen niedrig bewertet, jedoch nicht erhöht, um A.__ nicht weiter zu benachteiligen.

  5. Entschädigungsansprüche: Die Forderungen des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Verteidigungskosten und Genugtuung wurden abgelehnt. Das Gericht erachtete, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage im Steuerrecht gab.

Urteil

Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.__ ab, bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'000.-.