Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_696/2023 vom 4. Dezember 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_696/2023

Sachverhalt: A._ ist Eigentümer einer der sechs baulich realisierten Stockwerkeinheiten in der Stockwerkeigentümergemeinschaft "B._". Er hat mehrere Beschlüsse, die während einer Versammlung im August 2020 gefasst wurden, angefochten, darunter die Genehmigung des Wirtschaftsplans und Anträge bezüglich baulicher Maßnahmen. Während des Verfahrens wurden die angefochtenen Beschlüsse in einer weiteren Versammlung im Juni 2022 aufgehoben. Das Bezirksgericht erklärte daraufhin das Verfahren für gegenstandslos, da die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben wurden. A._ legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch vom Kantonsgericht Schwyz mit der Begründung, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse mehr, nicht angenommen wurde. A._ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Beschluss ein Endentscheid darstellt und die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Streitwertes geprüft werden muss. Es ist unklar, ob der Streitwert von 30.000 Franken erreicht ist, aber das Gericht überprüft auch unabhängig von der Beschwerdeart die Frage der formellen Rechtsverweigerung.

  1. Die Vorinstanz hatte auf die Berufung von A._ nicht eingetreten, weil sie das Interesse an der Anfechtung verneinte. A._ argumentierte, dass trotz der Aufhebung durch die Versammlung ein Interesse an der Entscheidung über die Nichtigkeit der ursprünglichen Beschlüsse bestehe, da diese "wiederaufleben" könnten. Diesem Argument wird jedoch nicht gefolgt, da die Nichtigkeit grundsätzlich immer zu beachten ist und A.__ keine substantielle Beeinträchtigung nachweisen konnte.

  2. A._ hatte auch das Recht, die Nichtigkeit der Beschlüsse aus den Versammlungen von Mai und Juni 2022 geltend zu machen. Das Bundesgericht kritisiert die Vorinstanz dafür, sich nicht mit der Frage der Nichtigkeit der Beschlüsse zu befassen und das Vorbringen von A._ nicht ausreichend zu würdigen.

  3. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz verwiesen werden muss, um die Nichtigkeitsfragen sowie das Rechtsschutzinteresse A.__s zu prüfen. Es hebt zudem den Beschluss des Kantonsgerichts auf und fordert die Vorinstanz auf, die Sache neu zu entscheiden.

Entscheid: - Die Beschwerde von A._ wird gutgeheißen. - Der Beschluss des Kantonsgerichts wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. - Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie muss A._ für das Verfahren entschädigen.