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Die Streitigkeiten resultieren aus einem Mietvertrag, der am 18. Oktober 2007 zwischen I._ und der Vermieterin J._ abgeschlossen wurde, wobei A._ als Mieterin aufgetreten ist. Der Vertrag sah vor, dass die Mietpartei auf eine Entschädigung für von ihr durchgeführte wertsteigernde Arbeiten an der Wohnung verzichten muss, wie in den besonderen Bedingungen des Vertrages festgelegt. A._ unternahm Arbeiten in der Höhe von 994'430,81 CHF, bevor die Vermieterin den Mietvertrag mit einer Kündigung zum 28. Februar 2016 auflöste.
Im Anschluss an die Kündigung forderte die Mieterin eine Entschädigung von 600'000 CHF für die wertsteigernden Arbeiten sowie zusätzliche Beträge wegen Mietminderungen aufgrund von Wasserschäden. Das Gericht der ersten Instanz wies ihre Forderungen zurück. In der Berufung entschied das Geneöverische Gericht, dass die Parteien bei Vertragsunterzeichnung den Ausschluss einer solchen Entschädigung vereinbart hatten.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Antrag der Mieterin wurde als zulässig erachtet, da er gegen ein endgültiges Urteil der Instanz erging und die Streitwertgrenze von 15'000 CHF überschreitet.
Thema der wertsteigernden Arbeiten: Das Bundesgericht bekräftigte, dass gemäß Art. 260a Abs. 3 OR ein Mieter nur Entschädigung verlangen kann, wenn nicht vertraglich anders festgelegt wurde. Die Vertragsparteien hatten klar vereinbart, dass ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen ist.
Recht auf Gehör: Die Mieterin beanstandete, dass das Gericht ihr Recht auf eine gehörige Anhörung beeinträchtigt habe, da die Urteilsbegründung unzureichend gewesen sei. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Entscheidung auf klaren vertraglichen Grundlagen und den gemeinsamen Absichten der Parteien beruhte. Die Mieterin wurde daher gehört und erhielt genügend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.
Mietminderung wegen Mängeln: Der Mieterin wurde eine Mietminderung von 15 % während eines Monats aufgrund eines Wasserschadens gewährt. Das Gericht stellte fest, dass es keinerlei Beweise für zusätzliche Mängel gab. Die Mieterin hatte auch keine stichhaltigen Beweise für die entstandenen Kosten durch die Verwendung von Entfeuchtungsgeräten vorgelegt.
Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs der Mieterin ab und entschied, dass sie die Kosten des Verfahrens tragen müsse. Zudem wurde den Beklagten eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zugesprochen.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der verbindlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter in Bezug auf Entschädigungsansprüche für wertsteigernde Arbeiten sowie die Befugnis jeder Partei, die gesetzlichen Regelungen des schweizerischen Mietrechts zu vertraglich zu modifizieren.