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Die Gemeinde St. Moritz bewilligte im Februar 2018 den Bau eines Zweifamilienhauses für Erstwohnungen durch die B._ AG. Nach Feststellung von Abweichungen von der Baubewilligung wurde ein Baustopp verhängt. Die Gemeinde erklärte die Baubewilligung im Oktober 2019 für nichtig und forderte ein neues Baugesuch. Im März 2020 wurde ein neues Gesuch für ein Einfamilienhaus eingereicht, das schließlich bewilligt wurde. Der Nachbar A._ erhob Einspruch gegen die Baubewilligung und argumentierte, das bauvorhaben bevorstehe in rechtsmissbräuchlicher Weise das Zweitwohnungsverbot. Das Verwaltungsgericht hegte in einem Urteil von 2021 Bedenken zur Nachfrage nach Erstwohnungen im luxuriösen Segment und wies die Angelegenheit zur weiteren Klärung an die Gemeinde zurück. Nach mehreren Verfahren und Ergänzungsgutachten kam die Gemeinde im Juli 2022 auf die ursprüngliche Bewilligung zurück.
A._ erhob daraufhin erneut Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht im August 2023 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil erhob A._ Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Nachfrage nach Erstwohnungen im luxuriösen Segment in St. Moritz nicht willkürlich war. Es wurde festgestellt, dass die Entwicklung den Anforderungen des Zweitwohnungsgesetzes genügte, wenn die Erstwohnungsverpflichtung nachgewiesen werden kann. Das Bundesgericht betrachtete die Einschätzung des Gutachters als plausibel und grundlegend, dass eine Nachfrage für Erstwohnungen im Luxussegment in St. Moritz gegeben ist.
Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, dass es sich um eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots handele. Das Gericht wies darauf hin, dass die Möglichkeit einer Missbrauchsabsicht des Bauherren nur gegeben sei, wenn keine ernsthaften Zusicherungen für die Nutzung als Erstwohnung vorlägen. Dieses Risiko war jedoch durch die Gutachten und Zusicherungen als nicht gegeben erachtet worden.
Zusätzlich wurden neue Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf bestehende Planungszonenregelungen und Energieanforderungen bezogen, als nicht zulässig bzw. unbegründet abgelehnt, da diese nicht im vorinstanzlichen Verfahren angebracht worden waren.
Urteil:Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer musste die Gerichtskosten tragen und die Beschwerdegegnerin entschädigen.