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A.A._ (Beschwerdeführer) war Miterbe einer unverteilten Erbschaft und wurde im Rahmen einer Zwangsverwertung eines Grundstücks, das zur Erbschaft gehörte, in einer Betreibung involviert. Die D._ Bank AG hatte die Betreibung gegen die „Unverteilte Erbschaft des E.A._ sel.“ eingeleitet und die beiden Söhne des Erblassers, A.A._ und B.A._, als Erben genannt. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl B.A._ zu und A.A._ wurde öffentlich bekannt gemacht. Diese Versteigerung fand am 1. März 2024 statt, wobei die C._ AG den Zuschlag erhielt. A.A.__ erhob am 11. März 2024 Beschwerde und beantragte die Ungültigkeit der Versteigerung sowie die Annahme seiner Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger. Das zuständige Aufsichtsorgan wies diese Beschwerde am 25. Juni 2024 ab.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit der Beschwerde: Der Beschwerdeführer war zur Beschwerde berechtigt, da er im kantonalen Verfahren beteiligt war und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hatte.
Betreibungsrechtliche Grundlagen: Die Erbschaft kann gemäß Art. 49 SchKG als solche betrieben werden, auch wenn sie nicht geteilt ist. Das Bundesgericht hält fest, dass auch die passive Betreibungsfähigkeit der Erbschaft besteht und die Betreibung auf das Erbschaftsvermögen gerichtet sein kann, wobei eine Benennung der Erben durch den Gläubiger erforderlich ist.
Zustellung des Zahlungsbefehls: A.A.__ argumentierte, der Zahlungsbefehl sei unvollständig und irreführend gewesen, weil er als "Dritteigentümer" bezeichnet wurde. Das Gericht stellte klar, dass der Zahlungsbefehl gültig war, auch wenn der Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Erbschaft betrachtet wurde. Die formale Bezeichnung als Dritteigentümer rechtfertigte kein Nichtigkeitsverfahren.
Aufschubsgesuch: Der Antrag von A.A.__ auf Aufschub der Verwertung wurde als verspätet abgelehnt. Die Fristen und Umstände für die Stellung eines solchen Gesuchs müssen respektiert werden, um Missbrauch zu vermeiden.
Schätzung der Kosten: Das Betreibungsamt hatte bei der Schadensschätzung auch die Räumungskosten berücksichtigt. Ob diese Schätzung fehlerhaft war, wurde nicht entscheidend für die Abweisung der Beschwerde angesehen.
Urteil über die unentgeltliche Rechtspflege: A.A.__ konnte seine Bedürftigkeit nicht nachweisen, was zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.--. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Nachweise über seine finanzielle Situation erbrachte.