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Der Beschwerdegegner, A._, geboren 2000 und leidend unter einem psychoorganischen Syndrom (POS), erhielt von der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden verschiedene Leistungen, darunter Kostengutsprachen für Therapien und berufliche Eingliederungsmaßnahmen. A._ war mehrfach in verschiedenen Institutionen untergebracht, darunter die Institution D.__, wo er auf eine berufliche Ausbildung vorbereitet werden sollte.
Streitpunkt war die Übernahme der Kosten für seinen Aufenthalt in der Institution D.__ während bestimmter Zeiträume (16. November bis 16. Dezember 2015 und 8. Februar bis 19. Dezember 2016). Die IV-Stelle lehnte eine vollständige Kostenübernahme ab und bot letztlich eine kulanzmäßige Leistung an, was der Beschwerdegegner nicht akzeptierte. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden entschied, dass die IV-Stelle die Kosten in Höhe von 120'043.25 CHF zu übernehmen habe, woraufhin die IV-Stelle Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Erwägungen:Eingehende Prüfung der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeschrift die geforderten rechtlichen Elemente enthielt und somit zulässig war. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Entscheidung des Obergerichts, die sie als nicht gerechtfertigt ansah.
Feststellung der Anspruchsgrundlage: Die zentralen Fragen betrafen, ob der Aufenthalt in der Institution D.__ die Anforderungen für eine Kostenübernahme gemäß Art. 15 IVG erfüllte. Die Vorinstanz hatte diese Maßnahme als berufliche Eingliederung anerkannt, was das Bundesgericht jedoch für unzulässig hielt.
Eingliederungsfähigkeit: Das Gericht stellte fest, dass der Aufenthalt in der Institution D.__ in der ersten Phase üblicherweise nicht die Bedingungen für eine berufliche Eingliederung erfüllte. Die Notwendigkeit, schulische Defizite aufzuarbeiten, sei nicht unter die Berufsberatung nach Art. 15 IVG fallend.
Zweite Phase der Eingliederungsmaßnahmen: Im Zeitraum ab August 2016 war der Beschwerdegegner zwar in der beruflichen Abklärung und hatte ein Vorlehrjahr begonnen, jedoch erkannte das Gericht an, dass nur ein Teil der Kosten im Sinne der IVG-Richtlinien gedeckt werden konnte.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf, erklärte die Entscheidung der IV-Stelle für rechtmäßig und wies auf die Notwendigkeit hin, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu festzulegen.
Insgesamt stellte das Bundesgericht klar, dass die Ausgaben für soziale Rehabilitation und die Förderung der Ausbildungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht im vollen Umfang von der IV übernommen werden konnten. Der Beschwerdegegner war somit zur Übernahme eines Teils der Kosten verpflichtet.