Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (5A_885/2023)

Sachverhalt:

A._, die mit B._ verheiratet ist, strebt die Adoption des nunmehr volljährigen C._ an. C._ ist der Sohn von B._ und D._, die 1977 geschieden wurden. Die Mutter von C._ starb 2014. Von 1984 bis 1991 verbrachte C._ regelmäßige Zeit (alle zwei Wochenenden und während eines Teils der Schulferien) mit A._ und B._, lebte jedoch die meiste Zeit bei seiner Mutter.

Die Anfrage zur Adoption wurde am 10. November 2022 gestellt und von der Zivilkammer des Genfer Obergerichts am 15. Mai 2023 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde am 17. Oktober 2023 von der Aufsichtskammer ebenfalls bestätigt.

Rechtliche Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht erklärt den Rekurs für zulässig, da alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  2. Anwendbares Recht: Aufgrund des Wohnsitzes der Adoptierenden und ihrer Nationalität wird das schweizerische Recht angewandt.

  3. Gesetzliche Voraussetzungen der Adoption: Die Adoption von Volljährigen gemäß Art. 266 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) setzt gegebenenfalls die Notwendigkeit einer dauerhaften Assistenz in Form von physischen oder psychischen Einschränkungen oder eine gemeinsame Haushaltsführung über mindestens ein Jahr voraus.

  4. Fehlende gemeinschaftliche Haushaltsführung: Die Vorinstanzen stellten fest, dass A._ und C._ nicht über die geforderte Dauer von mindestens einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt lebten, was als zwingende Bedingung für die Adoption angesehen wird.

  5. Argumentation von A.__: A._ argumentierte, dass die strikte Auslegung der Gemeinschaft nicht die emotionale Beziehung reflektiere, die sie zu C._ aufgebaut habe. Sie plädierte darauf, dass auch zeitlich begrenzte Begegnungen und die intensive Beziehung während der gemeinsamen Wochenenden und Ferien eine Art von „gemeinschaftlichem Leben“ darstellen würden.

  6. Notwendigkeit weiterer Ermittlung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanzen nicht ausreichend Informationen zu den “emotionalen Bonds” und der Rolle von A._ während der Minderjährigkeit von C._ eingeholt hatten. Auch wurde nicht betrachtet, dass die leibliche Mutter seit 2014 verstorben ist, sodass die Adoption keinen bestehenden Elternschaftsbezug verletzen würde.

Entscheidung des Bundesgerichts:

Der Rekurs wurde gutgeheißen, die zuvor getroffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Kanton Genf wurde zur Zahlung von 3.000 CHF für die Verfahrenskosten an A.__ verurteilt.