Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_892/2023 vom 20. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_892/2023 vom 20. November 2024:

Sachverhalt: Der Erblasser D._ verstarb 2018 und hinterließ als gesetzliche Erben seine beiden Söhne A._ und B._. Sein Bruder C._ wurde als Willensvollstrecker eingesetzt. In einem Testament wies der Erblasser an, Vermögenswerte, darunter Aktien an der E._ AG und F._ AG, zu verkaufen oder zu liquidieren. Im Jahr 2022 verkaufte C._ die Anteile an der G._ AG sowie ein Aktiendarlehen an sich selbst, was zu einer Beschwerde von A._ und B._ gegen ihn führte. Das Bezirksgericht Höfe setzte C._ daraufhin als Willensvollstrecker ab, während das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid aufhob. Dagegen legten A._ und B.__ Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zuständigkeit und Rechtsbegehren: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Nicht-Entscheid des Kantonsgerichts zulässig sei, da der Streitwert über dem erforderlichen Betrag liege. Die Beschwerdeführer seien weiterhin berechtigt, den Entscheid anzufechten.

  1. Aufsichtsrechtliche Fragen: Das Gericht erörterte die Kompetenz der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Willensvollstrecker. Es stellte fest, dass die Aufsicht nicht für die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen zuständig sei. Die Vorwürfe der Beschwerdeführer, insbesondere die angebliche Kompetenzüberschreitung und Pflichtverletzung des Willensvollstreckers, beruhten auf der Auslegung des Testaments, was in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte falle.

  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführer rügten, dass ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Gericht entschied jedoch, dass die Begründung des angefochtenen Urteils die wesentlichen Überlegungen darlegte, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.

  3. Resultat: Die Beschwerde der Söhne A._ und B._ wurde abgewiesen; sie mussten die Gerichtskosten tragen und dem Beschwerdegegner C.__ eine Entschädigung zahlen.

Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass die vorgebrachten Vorwürfe gegen C.__ als Willensvollstrecker materielle Fragen betreffen, die nicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren behandelt werden können.