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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_298/2024) befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen A.A. und dem Office cantonal de l'inspection et des relations du travail des Kantons Genf. A.A. wird vorgeworfen, für die Nichteinhaltung von Mindestlöhnen der im Arbeitsvertrag festgelegten Anforderungen verantwortlich zu sein, und sie hat dagegen Einspruch erhoben.
Sachverhalt: A.A. ist die Tochter des im November 2022 verstorbenen B.A. und hat C. und D. zwischen März 2018 und Juni 2022 Hausarbeiten in ihrem Elternhaus anvertraut. Die kantonale Arbeitsinspektionsbehörde eröffnete ein Verfahren zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen und stellte fest, dass A.A. die Arbeitgeberin von C. und D. sei. Nach der Feststellung einer erheblichen Unterbezahlung wurde A.A. eine Geldstrafe von 24.300 Franken auferlegt, die später auf 15.000 Franken reduziert wurde.
A.A. wandte sich daraufhin mit einem „Recours en matière de droit administratif“ ans Bundesgericht, stellte jedoch fest, dass sie nicht die Arbeitgeberin von C. und D. sei, und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Gewährung von finanzieller Unterstützung.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht überprüfte die Zulässigkeit des Begehrens und stellte fest, dass die einleitenden Mängel in der Rechnungsstellung die Erklärung des Rechtsmittels nicht beeinträchtigen, solange die formalen Anforderungen erfüllt sind. Das Gericht wies zunächst den Antrag auf Feststellung der Nichtexistenz eines Arbeitsverhältnisses als unzulässig zurück, da solche Feststellungen in der Regel von einer verurteilenden oder feststellenden Natur sein müssen.
In der Folge bestätigte das Gericht die Feststellung der kantonalen Instanz, dass A.A. tatsächlich Arbeitgeberin war. Es wurde hervorgehoben, dass sie die Kontrolle über die Arbeitsausführung der Angestellten hatte, sie regelmäßig Anweisungen erteilte und letztlich auch deren Bezahlung vornahm. Auch die Argumente von A.A., dass ihr verstorbener Vater ebenfalls Anweisungen erteilt habe, wurden zurückgewiesen, da die vorliegenden Beweise eine klare Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung zwischen A.A. und den Angestellten zeigten.
Das Bundesgericht entschied außerdem, dass die Sanktionen gemäß den geltenden Gesetzen gerechtfertigt waren und die Höhe der Geldstrafe angemessen sei. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht stattgegeben, da das Rechtsmittel als aussichtslos angesehen wurde.
Fazit: Der Antrag von A.A. wurde abgelehnt, und sie muss die Kosten des Verfahrens tragen, die auf 1.000 Franken festgesetzt wurden.