Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_102/2024 vom 18. November 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Am 19. März 2021 wurde D._ von ihrem Lebenspartner E._ ermordet, der anschließend Suizid beging. Die vier Kinder der Verstorbenen, A._, B._, C._ und F._, reichten am 23. November 2022 einen Antrag bei der Direction générale des affaires institutionnelles et des communes (DGAIC) des Kantons Waadt auf Entschädigung gemäß dem Opferhilfegesetz (LAVI) ein. Sie verlangten insgesamt 11'213,65 CHF für materielle Schäden und 25'000 CHF für immaterielle Schäden pro Person. Die DGAIC sprach die materielle Entschädigung zu, reduzierte jedoch die immateriellen Entschädigungen für A._ (5'250 CHF, wohnhaft in Polen), B._ und C._ (jeweils 10'500 CHF, wohnhaft in Spanien) sowie F._ (15'000 CHF, wohnhaft in den USA), aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungs- und Einkommensverhältnisse zu den Ansprüchen in der Schweiz.

Die CDAP des Kantons Waadt wies einen Rekurs der Kinder am 12. Januar 2024 zurück, woraufhin A._, B._ und C.__ vor das Bundesgericht zogen.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs gegen die endgültige Entscheidung der CDAP zulässig ist, da die Recourants ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung haben und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

  2. Recht auf Gehör: Die Recourants rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, da die CDAP ihren Einwand bezüglich einer unzureichenden Berücksichtigung der relevanten rechtsstaatlichen Vorschriften nicht ausreichend behandelt hätte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die CDAP ausreichend auf den vorgebrachten Aspekt eingegangen sei und das Recht auf Gehör nicht verletzt wurde.

  3. Reduzierung der Entschädigungsbeträge: Das Bundesgericht untersuchte die rechtliche Grundlage für die Reduzierung der Entschädigungen gemäß Art. 27 Abs. 3 LAVI. Es stellte fest, dass die CDAP zwar die Lebenshaltungskosten in Spanien und Polen als erheblich niedriger anerkannt hatte, die tatsächlich angewandten Reduzierungen jedoch nicht gerechtfertigt seien. Insbesondere hielt das Gericht fest, dass die Reduzierung für die Recourants in Spanien (30%) nicht ausreichend begründet war, da die Lebenshaltungskostenunterschiede nicht signifikant genug waren. Hingegen wurde die Reduzierung für A.__ in Polen (65%) als zu hoch angesehen und auf 20% festgesetzt, was den bisherigen rechtlichen Kriterien und der gängigen Rechtsprechung entsprach.

  4. Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass die folgenden Entschädigungen gültig seien:

    • B._ und C._ erhalten jeweils 15'000 CHF.
    • A.__ erhält 12'000 CHF. Zudem wurden den Recourants 4'000 CHF an Verfahrenskosten zugesprochen, und die DGAIC wurde damit beauftragt, über die Verfahrenskosten der kantonalen Ebene neu zu entscheiden.
Fazit:

Der Rekurs wurde teilweise gutgeheißen, wobei das ursprüngliche Urteil teilweise reformiert wurde. Die Recourants erhielten eine insgesamt höhere Entschädigung als zuvor zugesprochen, während die rechtlichen Grundlagen für die Reduzierungen der Entschädigung durch das Bundesgericht klargestellt wurden.