Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_226/2024 vom 15. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_226/2024:

Sachverhalt: Die A.__ SA, ein Unternehmen aus dem Kanton Genf, das Gastronomiebetriebe führt, beantragte im Zuge der COVID-19-Pandemie eine außergewöhnliche finanzielle Unterstützung. Diese wurde zunächst bewilligt, doch als die Gesellschaft weitere Hilfe anforderte, wurde ihr die beanspruchte Hilfe verwehrt. Der Kanton Genf hatte entschieden, dass die Firma unrechtmäßig Fördergelder in Höhe von 235'871 Franken erhalten hatte, die nun zurückgezahlt werden mussten. In der Folge wandte sich das Unternehmen an die Gerichte, um die Entscheidungen des Amts abzuändern und die Rückforderung anzufechten.

Erwägungen des Gerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass es in dieser Angelegenheit zuständig sei, da die Entscheidung der kantonalen Behörden Auswirkungen auf die rechtliche Beziehung der A.__ SA zu den erhaltenden Subventionen hatte. Der Antrag auf Rückerstattung wurde als zulässig erachtet, auch wenn es keinen Anspruch auf die ursprünglichen Unterstützungszahlungen gab.

Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts stellte das Gericht fest, dass die recourierende Partei in ihren Rechten verletzt worden war, jedoch habe die nachfolgende Überprüfung durch das kantonale Gericht diese Verletzung geheilt. Es wurde klar, dass die abgelehnten Beweisanträge der Gesellschaft nicht als willkürlich behandelt wurden und die Fragen des Gerichtes angemessen beantwortet wurden.

Darüber hinaus wurde geprüft, ob der Anspruch auf Rückerstattung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig war. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Rückforderung rechtlich fundiert war und die A.__ SA kein Recht auf die beantragte weitere Unterstützung hatte, da sie die entsprechenden Kriterien nicht erfüllte.

Urteilsbeschluss: Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und erklärte, dass die A.__ SA die gerichtlich auferlegten Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Entscheidung des Kantons Genf, die finanzielle Unterstützung zurückzufordern, wurde bestätigt.