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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_610/2024 vom 14. November 2024:
Sachverhalt: A._ wurde am 21. November 2022 vom Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde eine Genugtuung von 50.000 CHF für das Opfer sowie Schadenersatz zugesprochen. Das Obergericht Zürich reduzierte am 12. April 2024 die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre. A._ legte Beschwerde ein mit dem Antrag auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und einer Reduzierung der Genugtuung auf 30.000 CHF.
Erwägungen: 1. Strafzumessung: Das Recht sieht vor, dass die Strafe gemäß dem Verschulden des Täters bemessen wird. Das Bundesgericht betont den Ermessensspielraum der Vorinstanzen bei der Strafzumessung und überprüft nur in Fällen von Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.
Tatbestand: Der Beschwerdeführer wird für sexuelle Übergriffe auf seinen Stiefsohn zwischen 2004 und 2013 verurteilt, einschließlich schwerwiegender sexueller Handlungen. Die Vorinstanz stellte eine kontinuierliche Delinquenz über einen langen Zeitraum fest, was eine Gesamtfreiheitsstrafe als gerechtfertigt erscheinen ließ.
Strafrahmen: Die Vorinstanz wählte aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 5 Jahren, was im Rahmen des Gesetzes von bis zu 10 Jahren liegt. Es wurde auch auf gesundheitliche Aspekte des Täters Rücksicht genommen, was zu einer strafmindernden Berücksichtigung führte.
Anrechnung der U-Haft: Die Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen wurden teilweise angerechnet, wobei die Vorinstanz die Schwere der Beschränkungen berücksichtigte.
Genugtuung: A.__ forderte eine Reduzierung der zugesprochenen Genugtuung auf 30.000 CHF. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Vorinstanz ihre Entscheidung auf eine umfassende Würdigung der Umstände stützte.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts, wobei A.__ die Gerichtskosten von 3.000 CHF zu tragen hat.