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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_395/2024 vom 8. November 2024
Sachverhalt: Das Urteil bezieht sich auf einen Streit um die Löschung einer im Jahr 1952 eingerichtlichten Dienstbarkeit (begrenztes Bauverbot) zugunsten des Grundstücks Nr. qqq (ehemaliges Schulhaus) und zulasten benachbarter Parzellen (Nr. rrr und später abgetrennte Parzellen). Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der Parzellen www und xxx, plant eine Überbauung dieser Grundstücke, die durch das bestehende Bauverbot betroffen ist. Nach einer Baubewilligung klagte der Beschwerdegegner, der das angrenzende Grundstück Nr. qqq bewohnt, auf Durchsetzung der Dienstbarkeit. Die Beschwerdeführerin wollte die Dienstbarkeit löschen lassen, da sie mutmaßte, dass ihr Zweck (Lichtverhältnisse für das Schulhaus) nicht mehr gegeben sei, nachdem das Schulhaus nun als Wohnhaus genutzt wird.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass die gesetzlichen Beschränkungen für die Zivilbeschwerde erfüllt sind.
Ein zentraler Punkt ist Art. 736 ZGB, der die Löschung einer Dienstbarkeit erlaubt, wenn das berechtigte Grundstück kein Interesse mehr daran hat. Es wird festgestellt, dass das ursprüngliche Interesse der Gemeinde beim Errichten der Dienstbarkeit möglicherweise nicht nur der Sicherstellung der Beleuchtung diente, sondern auch dem Schutz des Schulhauses und der Freihaltung der Spielwiese.
Das Obergericht befand, dass die Dienstbarkeit auch heute für den Beschwerdegegner von Bedeutung ist, da die Bauverbote zwar den ursprünglichen Schulbetrieb betreffen, aber auch für die Nutzung als Wohngebäude Relevanz haben. Es wurde zudem festgestellt, dass der Schutz der Sicht und die Verhinderung von Beeinträchtigungen für den Beschwerdegegner weiterhin von großem Interesse sind.
Im Hinblick auf die Eventualforderung der Ablösung der Dienstbarkeit unter Berufung auf Art. 736 Abs. 2 ZGB äußert das Bundesgericht, dass die beschwerdeführende Partei nicht nachweisen kann, dass das Interesse des Berechtigten im Vergleich zur Belastung des dienenden Grundstücks unverhältnismäßig gering ist, da die Dienstbarkeit weiterhin eine wesentliche Rolle spielt.
Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.