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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil vom 6. November 2024, 5D_17/2024)
Sachverhalt: Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erließ das Bezirksgericht Lausanne am 26. Januar 2024 ein Urteil im Abwesenheit der Frau A.A., das den Scheidungsantrag von B.A. bestätigte. Es wurde unter anderem festgestellt, dass keine Unterhaltszahlungen gegenseitig zu leisten sind und dass B.A. A.A. eine Entschädigung von 30.000 CHF schuldet. A.A. legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte zeitgleich eine „provisio ad litem“ (Vorschuss für Prozesskosten) in Höhe von 15.000 CHF. Am 13. März 2024 erklärte der Richter der kantonalen Berufungsgerichtshof des Kantons Waadt, dass der Antrag auf Maßnahmen unzulässig sei, was A.A. veranlasste, ein subsidiäres Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht einzureichen.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Entscheidung, die den Antrag auf provisional ad litem ablehnt, als endgültige Entscheidung im Sinne des Zivilprozessgesetzes zu werten ist. A.A. handelte zulässig mit einem subsidiären Verfassungsbeschwerde, da die notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren.
Gründe für die Ablehnung der Vorschussforderung: Der Richter stellte fest, dass die Anforderungen für die Annahme der Unzumutbarkeit und der Dringlichkeit des Bedarfs an finanzieller Unterstützung nicht erfüllt waren. A.A. habe keine ausreichende Begründung für ihre angebliche finanzielle Notlage vorgelegt. Auch die vorgelegten Dokumente seien nicht ausreichend gewesen, um ihre finanzielle Situation plausibel zu machen.
Verletzung der Verfahrensrechte: A.A. wandte ein, dass das Gericht ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, weil es den Antrag auf unzulässige Weise ablehnte und nicht ausreichend begründete. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der Richter keine relevanten Vorschriften oder bestehende Rechte verletzt habe.
Prüfung von Beweisen: Das Bundesgericht prüfte, ob der kantonale Richter beim Würdigen der Beweise willkürlich handelte. Es stellte fest, dass der Richter korrekt die Beweise bewertet hatte und die Resultate nicht als willkürlich erachtet werden konnten.
Das Bundesgericht wies den Antrag von A.A. zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts des Kantons Waadt. A.A. musste die Gerichtskosten tragen.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass die Ablehnung des Antrags auf „provisio ad litem“ des Richter korrekt war, da A.A. ihre finanzielle Notlage nicht ausreichend belegt hatte und somit alle rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.