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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024
Sachverhalt: Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte bei der Bausektion der Stadt Zürich eine Baubewilligung für eine Mobilfunk-Anlagenanlage auf einem Dach in Zürich. Die Bausektion genehmigte das Baugesuch am 16. März 2021. Dagegen legten die Erbengemeinschaft A.A.______ und ein weiterer Nachbar Rekurs ein, welcher vom Baurekursgericht und später auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Am 20. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht, um das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und forderten verschiedene Verfahrensanträge.
Erwägungen: 1. Die Beschwerde ist zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt und die Mitglieder der Erbengemeinschaft die Anforderungen an die Legitimation erfüllen.
Das Bundesgericht prüft die geltend gemachten Rechtsverletzungen von Amtes wegen und berücksichtigt dabei die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich verschiedener Punkte, insbesondere zur Berechnung und Überwachung der Strahlenwerte der Mobilfunkanlage.
Werden Rügen hinsichtlich zum ersten Mal vorgebrachter Vorbringen nicht behandelt, so liegt hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da solche Angaben als verspätet gelten, wenn sie im vorherigen Verfahren nicht eingebracht wurden.
Die Aussagen zu Qualitätssicherungssystemen und den Messmethoden wurden geprüft. Das Bundesgericht stellte fest, dass die geltenden QS-Systeme und die verwendeten Messmethoden den rechtlichen Anforderungen genügen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Erbengemeinschaft A.A.______ abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Dinge im Verfahren ordnungsgemäß behandelt wurden und die rechtlichen Grundlagen zur Genehmigung der Mobilfunkanlage trotz der vorgebrachten Bedenken eingehalten wurden.