Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ wurde am 14. Juli 2023 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin verfolgt. Am 6. November 2023 erstattete A._ eine Strafanzeige gegen das Migrationsamt wegen Nötigung, Amtsmissbrauch und Verletzung von Vorschriften des Ausländergesetzes. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Pablo Fäh, stellte die Verfahren am 13. November 2023 ein. Dagegen reichte A.__ am 23. November 2023 Beschwerde ein.
Am 23. Mai 2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A._ Anklage wegen illegalen Aufenthalts, woraufhin A._ am 24. Mai 2024 Einspruch einlegte. Schließlich beantragte A.__ am 6. Juni 2024 die Recusation von Pablo Fäh, da sie einen offensichtlichen Interessenkonflikt sah.
Am 9. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeinstanz den Antrag auf Recusation sowie A._s Beschwerde als unzulässig und wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurück. A._ legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses sowie die Richtigkeit der vorhergehenden Entscheidungen. Es stellte fest, dass A.__ nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern ihre zivilrechtlichen Ansprüche von der angefochtenen Entscheidung betroffen sein könnten. Zudem wurde die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss als unzulässig erachtet, da die Vorinstanz die erforderlichen Formen und Begründungen nicht einhielt.
Zum Thema der Recusation des Staatsanwaltes Pablo Fäh hielt das Bundesgericht fest, dass kein Interessenkonflikt vorlag, da die beiden Verfahren zeitlich und sachlich voneinander getrennt waren. Die Argumentation von A.__, dass Pablo Fäh voreingenommen sei, basierte nicht auf konkreten Beweisen, sondern auf allgemeinen Vermutungen.
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, entschied über die Kosten und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege nicht erfüllt waren.
Urteil: